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Seiten der uͤbrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden,
damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Cartels uͤberall
Anwendung gegeben werde.
Art. 21.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Ein-
nahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgango-Abgaben in den Königl. Preußischen Staaten, den Königrei-
chen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürsten-
thum und dem Großherzogthum Hessen und dem Thüringen'schen Zoll= und Handels-
Vereine, mit Einschluß der den Zoll-Systemen der kontrayirenden Staaten bisher schon
beigetretenen Länder.
Von der Gemeiaschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Ver-
träge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse
der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
nissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 11 vorbehaltenen Ausgleichungs-
Abgaben;
2) die Wasserzölle;
5) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleussen-,
Hafengelder, so wie Waag= und Niederlag-Gebühren oder gleichartige Erhebun-
gen, wie sie auch sonst genannt werden;
4) die Zollstrasen und Confiskate, welche, vorbehältlich der Antheile der Denuncian=
ten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 50 die Rede ist,
2) der Rück-Erstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabnrdungen erfolgten
Steuerverguͤtungen und Ermaͤßigungen
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhaͤltnisse der Vevdlkerung, mit welcher sie
in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.