Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Badischen, ebenso wie von den betreffenden Zolldirektionen der kontrahirenden Vereins- 
ltaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und 
otese sodann an das in Berlin bestehende Cemral-Bureau eingesendet, zu welchem Ba- 
den, wie jedes Glied des Gesammt-Vereins, einen Beamten zu ernennen die Befug- 
niß hat. 
Dieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die propisorischen Abrech- 
nungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben 
den Eentral-Finanzstellen der Leßteren und bereitet die definitive Jahres-Abrechnung 
vor. 
Wenn aus den Quartals-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme 
eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhälrniß- 
mäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zuückgeblieben ist, 
so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszah= 
lung von Seiten des= oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme Statt 
gefunden hat, eingeleirer werden. 
Art. 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen, auch im Verhältnisse 
des Großherzogthums Baden zu den contrahirenden Vereinsstaaten, folgende Grund- 
sähe in Anwendung kommen: 
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede 
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und 
Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe und der 
Zolldirebktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und 
durch die dem Leßtern zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend 
einem andern Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks 
far die Zoll-Erhebungs= und Aufsichts= oder Controle-Behörden und Zollschutz= 
wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche 
jieder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Ge-
	        
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