Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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meinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefaͤllen in Abzug brin- 
gen kann. 
3) Bei dieser Ausmittlung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- 
Bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zollodienst zu ihren Amts- 
geschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird sich mit der Großherzoglich Badischen Regierung über allgemeine 
Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll- 
Erhebungs= und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zoll-Direktionen, auch 
in Beziehung auf das Großherzogthum Baden, in möglichste Uebereinstimmung 
zu bringen. 
Art. 31. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll- 
Gmtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleure beizuordnen, welche von 
allen Geschäften derselben und der Rebenämter in Beeiehung auf das Abfertigungs- 
Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines 
gesehlichen Verfahrens; ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, 
übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden. Dienst-Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel- 
chen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Art. 32. 
Der Großherzoglich Badischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll-Direk- 
tionen der andern Vereinsglieder, wie umgekehrt den Leßtern an die Großherzoglich 
Badische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vor- 
kommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver- 
trag eingegangene Gemeinschaft bezichen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das 
Geschäfts-Verhältniß dieser Beamten wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches 
für die Abgeordneten bei den Zoll-Direktionen der andern Vereinzglieder bereits be- 
stehr, durch eine besondere Instruktion näher bestimmt werden, als deren Grundlage 
die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten
	        
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