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meinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefaͤllen in Abzug brin-
gen kann.
3) Bei dieser Ausmittlung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts-
Bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen,
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zollodienst zu ihren Amts-
geschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird sich mit der Großherzoglich Badischen Regierung über allgemeine
Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-
Erhebungs= und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zoll-Direktionen, auch
in Beziehung auf das Großherzogthum Baden, in möglichste Uebereinstimmung
zu bringen.
Art. 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-
Gmtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Controleure beizuordnen, welche von
allen Geschäften derselben und der Rebenämter in Beeiehung auf das Abfertigungs-
Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines
gesehlichen Verfahrens; ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken,
übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden. Dienst-Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel-
chen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Art. 32.
Der Großherzoglich Badischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll-Direk-
tionen der andern Vereinsglieder, wie umgekehrt den Leßtern an die Großherzoglich
Badische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vor-
kommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver-
trag eingegangene Gemeinschaft bezichen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das
Geschäfts-Verhältniß dieser Beamten wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches
für die Abgeordneten bei den Zoll-Direktionen der andern Vereinzglieder bereits be-
stehr, durch eine besondere Instruktion näher bestimmt werden, als deren Grundlage
die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten