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von andern Personen ohne sein Vorwissen und zu einem nicht zuvor von ihm ange-
ordneten oder genehmigten Zweck in Thaͤtigkeit gesetzt werden kann.
C. 4.
Von Denkmünzen und Medaillen, welche der Maschinen-Inhaber zu prägen be-
absichtigt, hat er vor der Ausführung dem Bezirks-Polizeiamt eine Zeichnung und
Beschreibung vorzulegen und sich des Bescheids der Kreis-Regierung, den das Bezirke-
amt sofort einholen, und über welchen die Kreis-Regierung mit dem K. Bergrath
Rücksprache nehmen wird, zu gewärtigen.
5. 5.
In Fällen, wo einem Bezirks-Polizeiamt gegen die Zuläßigkeit des Besihes oder
beabsichtigten Gebrauchs einer Präg-Maschine besondere Bedenben vorzuliegen scheinen,
hat es die Entscheidung der vorgesetzten Kreis-Regierung einzuholen.
K. 6.
So weit bei dermalen im Besiß von Privat-Personen befindlichen Präg-Maschinen
die Vorschriften der 9#. 1 und 2 noch nicht vollzogen sind, ist dieses binnen vier Wo-
chen von der Verkündigung gegenwärtiger Verfügung an nachzuholen.
Stuttgart den 25. Januar 1835.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl.
Schlayer.
b) Rechenschaft über die Verwaltung der allgem. Brandschadens-Versicherungskasse für das Jahr 1835—34.
Das Ergebnißf von der Verwaltung der Brandversicherungs-Hauptkasse für Ge-
bäude auf das Jahr 1855—354 wird aus der abgehörten Rechnung in Folgendem zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 25. Januar 1855. Schlayer.
I. Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Brandversicherungs-
Hauptkasse vom 1. Juli 1835—3.
Einnahme.
Baares Remanet nach der Darstellung der Verwaltung vom
1. Juli 1852—33 (Reg. Bl. von 1836, S. 281) 5,421 fl. 7 kr.
Ersatzposten (s. Ausgabe-Rubrik: Abgegangen) 206, 113 fl. 50 kr.