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II.
Unser Familien-Fideikommiß-Vermoͤgen hat jedoch seit dem letzten, am 14. Decem-
ber 1768 errichteten Familien-Vertrage Veraͤnderungen erlitten, die durch aͤußere Er-
eignisse herbeigefuͤhrt worden, und uns nicht zuzurechnen sind.
Diesem zu Folge weiset sich gegenwaͤrtig (im Wesentlichen) folgender von allen
Agnaten anerkannter Stand unseres Fomilien-Vermögens aus, als:
1) die Standesherrschaft Thannhausen im Königreich Bayern.
2) Die böhmischen Herrschaften Kauth, Chodenschloß, Neumark und Sahorzan,
welche jeht vereint unter dem Namen „Kauth und Chodenschloß“ bestehen.
3) Die Herrschaft Stadion samt Moosbeuren und Emerkingen im Koönigreich
Württemberg.
4) Statt der Herrschaft Warthausen, welche, wie schon gesagt, am ½. Januar
1826 verkauft wurde, ist mit allgemeinem Consense sämtlicher gräflich von
Stadion'scher Familien-Interessenten die Summe von viermalhundertrausend
Gulden in Conventions-Münze, als das Aequivalent anerkannt worden, welche
dermalen zu fünf vom hundert mit der Bestimmung elocirt sind, sobald es
thunlich erscheint, dafür Realitäten zu acquiriren.
Für die beiden Herrschaften 5) Bönnigheim und 6) Hallburg finder sich gegen-
wärtig, von unserer Familie anerkannt, die Summe von zweimalhunderttausend Gulden
Conventions-Münze, und zwar
für die Herrschaft Bönnigheeen 1065,528 fl. 20 kr., und
für die Herrschaft Hallbuntg . 9P5,47 fl. 40 kr.
gedachter Valuta, hiemit zusammen 200,000 fl. Conventions-Münze
vor, welches Aequivalent ebenso und mit derselben Bestimmung fruchtbringend elocirt
ist, wie die 400, Ooo fl. Conventions-Münze für die Herrschaft Warthausen.
III.
Als Regulative für uns und unsere Nachkommen wollen wir die nachstehenden
Verfügungen als verordnet und befolgt wissen, welche in allgemeine und besondere
Bestimmungen zerfallen.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Um das untheilbare Ober-Eigenthum auf das ganze Familien-Fideikommiss-
Vermögen zu beurkunden, hat der Chef jeder Branche unserer Familie dao