Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Sitzungen  und  die  Zeit  derselben  zu  bestimmen.


Ordentlicher  Weise  sind  drei  Sitzungen
in  jeder  Woche  zu  halten.

In  dringenden  Fällen  ordnet  der  Director
  außerordentliche  Sitzungen  an,  oder  er
bolt  die  Abstimmung  der  Mitglieder  des
Colleglums  schriftlich  ein;  in  letzterem
Falle  ist  der  Beschluß  in  der  nächsten  Sizung
  nachzuweisen,  und  in  das  Protokoll
aufzunehmen.

K.  38.

Ohne  hinlängliche  Entschuldigung  bei
dem  Dircctor  und  ohne  dessen  Erlaubniß
darf  kein  Mitglied  eine  Situng  versäumen.


«  K.  39.

Jedes  Mitglied  des  Collegiums  hat  die
in  Berathung  kommenden  Anträge  reiflich
zu  erwägen,  und  über  dieselben  seine  Stimme
  abzugeben,  für  deren  Gesehzmäßigkeit
es  verantwortlich  ist.

Ist  ein  Collegial-Mitglied  oder  ein  Verwandter
  desselben  bis  zum  dritten  Grad
der  Blutsfreundschaft  oder  Schwägerschaft
  einschließlich  (nach  bürgerlicher  Berechnungs-Weise))
  bei  dem  der  Berathung
unterliegenden  Gegensiande  betheiligt,  so
kann  dasselbe  weder  an  der  Berathung
noch  an  der  Abslimmung  Theil  nehmen.

Tritt  ein  solcher  Fall  in  Bezichung  auf

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den  Director  ein;  so  übernimmt  auf  so
lange  der  nächste  Rath  dessen  Stelle.

+K.  40.

Die  Abstimmungen  geschehen  nach  der
Sißordnung  der  Mitglieder  des  Colleglums.
  Der  Director,  oder  sein  Stellvertreter,
  hat  nur  im  Falle  einer  Stimmen-Gleichheit
  eine  entscheidende  Stimme.
Zu  einem  gültigen  Collegial-Beschlusse
wird  die  Gegenwart  des  Vorstands  und
von  wenigstens  drei  Mitgliedern,  Räthen
oder  Assessoren,  erfordert.

Die  Stimmen  werden  von  dem  Vorstand
  eingesammelt  und  der  Beschluß  wird
von  ihm  zu  Protokoll  gegeben.

K.  41.

Ueber  jede  Sitzung  wird  durch  einen
Sekretär  ein  besonderes  Protokoll  mit
möglichster  Genauigkeit  geführt,  in  welchem,
  unrer  Beziehung  auf  den  Aufsatz  des
Referenten,  die  Nummer  und  die  Rubrik
des  Gegenstandes,  und  der  darüber  durch
Mehrheit  oder  Einhelligkeit  der  Stimmen
gefaßte  Beschluß,  so  wie  die  abweichenden
Stimmen  angegeben  werden.

Jedes  Mitglied  des  Collegiums  kann
außerdem  auch  eine  schriftlichs  Ausführung
seiner  Ansicht  zum  Protokoll  geben.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorstande
und  dem  Sebretär  unterschrieben.