Sitzungen und die Zeit derselben zu bestimmen.
Ordentlicher Weise sind drei Sitzungen
in jeder Woche zu halten.
In dringenden Fällen ordnet der Director
außerordentliche Sitzungen an, oder er
bolt die Abstimmung der Mitglieder des
Colleglums schriftlich ein; in letzterem
Falle ist der Beschluß in der nächsten Sizung
nachzuweisen, und in das Protokoll
aufzunehmen.
K. 38.
Ohne hinlängliche Entschuldigung bei
dem Dircctor und ohne dessen Erlaubniß
darf kein Mitglied eine Situng versäumen.
« K. 39.
Jedes Mitglied des Collegiums hat die
in Berathung kommenden Anträge reiflich
zu erwägen, und über dieselben seine Stimme
abzugeben, für deren Gesehzmäßigkeit
es verantwortlich ist.
Ist ein Collegial-Mitglied oder ein Verwandter
desselben bis zum dritten Grad
der Blutsfreundschaft oder Schwägerschaft
einschließlich (nach bürgerlicher Berechnungs-Weise))
bei dem der Berathung
unterliegenden Gegensiande betheiligt, so
kann dasselbe weder an der Berathung
noch an der Abslimmung Theil nehmen.
Tritt ein solcher Fall in Bezichung auf
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den Director ein; so übernimmt auf so
lange der nächste Rath dessen Stelle.
+K. 40.
Die Abstimmungen geschehen nach der
Sißordnung der Mitglieder des Colleglums.
Der Director, oder sein Stellvertreter,
hat nur im Falle einer Stimmen-Gleichheit
eine entscheidende Stimme.
Zu einem gültigen Collegial-Beschlusse
wird die Gegenwart des Vorstands und
von wenigstens drei Mitgliedern, Räthen
oder Assessoren, erfordert.
Die Stimmen werden von dem Vorstand
eingesammelt und der Beschluß wird
von ihm zu Protokoll gegeben.
K. 41.
Ueber jede Sitzung wird durch einen
Sekretär ein besonderes Protokoll mit
möglichster Genauigkeit geführt, in welchem,
unrer Beziehung auf den Aufsatz des
Referenten, die Nummer und die Rubrik
des Gegenstandes, und der darüber durch
Mehrheit oder Einhelligkeit der Stimmen
gefaßte Beschluß, so wie die abweichenden
Stimmen angegeben werden.
Jedes Mitglied des Collegiums kann
außerdem auch eine schriftlichs Ausführung
seiner Ansicht zum Protokoll geben.
Das Protokoll wird von dem Vorstande
und dem Sebretär unterschrieben.