Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung in Betreff der Ediktal-Ladungen in Gant= und außergerichtlichen Schuldsachen. 
Da man sich veranlaßt gesehen hat, dem mittelst Verfügung vom 29. April 1834 
(Reg.Vl. S. ö71) bekannt gemachten Formular einer Ediktal-Ladung in Gant= und 
außergerichtlichen Schuldsachen in einigen Punkten nachstehende nach Vernehmung des 
Ober-Tribunals festgesetzte, bestimmtere Fassung zu geben; so werden die betreffenden 
Amtsstellen, so wie das betheiligte Publikum hierauf aufmerksam gemacht. 
Stuttgart den 5. Februar 1855. 
Schwab. 
Vorladungen der Bezirks-Gerichte und der ihnen nachgeseßztten Amts- 
stellen in Gant= und außergerichtlichen Schuldsachen. 
In nachgenannten Gantsachen werden die Schulden-Liquidationen und die geset- 
lich damit verbundenen weiteren Verhandlungen an den unten bezeichneten Tagen und 
Orten vorgenommen; wozu die Gläubiger und Absonderungs-Berechtigten von den 
gleichfalls hienach genannten Stellen andurch vorgeladen werden, um entweder persön- 
lich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussicht= 
lich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liquida= 
tions-Tagfahrt, ihre Forderungen durch schriftlichen Rezeß, in dem einen wie in dem 
andern Fall uner Vorlegung der Beweicmittel für die Forderungen selbst sowohl, 
als für deren etwaige Vorzugsrechte, anzumelden 
Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, so weit ihre Forderungen nicht aus 
den Gerichtsakten bekannt sind, an den unten festgesetzten Tagen durch Bescheid von
	        
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