Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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und zwar bei 1 und 2 auf die Dauer von sechs Jahren, und bei z auf die Dauer von 
acht Jahren. 
Dieses wird unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, 
Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt 
gemacht. 
Stuttgart den 6. Februar 1835. 
Schlaper. 
b) Weitere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der K. Deklaration über die staatsrechtlichen Ver- 
hältnisse des ritlerschaftlichen Adels. « 
Nachdem in Folge der neuerlich von dem Freiherrn Benedikt v. Herrmann, als 
Besitzer des Ritterguts Wain, Oberamts Wiblingen, abgegebenen Erklaͤrung die K. De- 
klaration vom 8. December 1821 uͤber die staatsrechtlichen Verhaͤltnisse des ritterschaft- 
lichen Adels nunmehr auch auf ihn, so wie auf seine Familie und seine gedachte Be- 
fitzung, Anwendung gefunden hat, und zwar in der Art, daß ihm nach erfolgter Ver- 
zichtleistung auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, Ortspolizei und Forstgerichtsbarkeit, 
die in den 66. 30 und 41 der K. Deklaration zugesicherten Surrogate der beiden 
ersteren Rechte gebuͤhren; so wird solches in Gemaͤßheit hoͤchster Entschließung vom 
4. d. M. hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 7. Februar 1855. 
Schlayer. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Termine für die Vorprüfung derjenigen Jünglinge evangclischer Confession und mosaischer Religion, 
welche sich um Zulassung zum Schullehrer, Beruf gemeldet haben. 
Unter Beziehung auf die Verordnung vom 8. Januar 1833 wird hiemit befohlen, 
daß diejenigen Fünglinge evangelischer Confession und mosaischer Religion, welche sich
	        
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