Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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5) bem Buchhändler J. F. Steinkopf zu Stuttgart für die Schrift: 
„Statistische Uebersicht der evangelischen Kirche im Königreiche Württemberg, 
eine Fortseqzung des sogenannten Magister-Buchs, in zwei Abtheilungen,“ 
und zwar bei 1, 2 und 5 auf die Dauer von je sechs Jahren; 
4) dem Buchhändler und Buchdrucker C. Hopfer de VPOrme in Tübingen für 
das in tabellarischer Form erscheinende Werk: 
„Uebersicht über die Ankunft und den Abgang sämmtlicher Fracht-Fuhrleute, 
Stadt= und Landboten in den 64 Oberamtsstädten des Königreichs Württem- 
berg, nach Kreisen und Städten geordnet und mit Beräcksichtigung der Schiffs- 
Gelegenheiten,“ 
auf die Dauer von fünf Jahren. 
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, 
Pribilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt 
gemacht. 
Stuttgart den 18. December 1834. Schlayer. 
2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten. 
Erläuternde Bekauntmachung zum §. 13 der Ertrapost-Dicastordnung vom 24. August 1832. 
Nachdem hinsichtlich der Auslegung des §. 13 der Extrapost-Dienstordnung für die 
Königl. Posthaltereien vom 24. August 1832, das Verbot der hauderermäßigen Weiter- 
führung der mit Extrapost ankommenden Reisenden vor Ablauf der gesehlichen Frist 
von 48 Stunden betreffend, Meinungs-Verschiedenheiten darüber entstanden sind, ob 
auch die Königl. Posthalter hinsichtlich der von denselben mit ihren Pferden zu leisten- 
den Haudererfahrten dieser durch den K&. 15 der Extrapost-Ordnung festgesetzten 
Beschränkung unterworfen oder von derselben ausgenommen seen; so wird in Gemäß- 
heit hohen Auftrags des Königl. Ministerium des Innern nachträglich und erläuternd 
zu vorgedachter Bestimmung des JF. 13 der Extrapost-Dienstordnung vom 24. August 
1832 von unterzeichneter Stelle hiemit bekannt gemacht, daß das geseßliche Verbot der 
hauderermäßigen Weiterfährung mit Exteapost angekommener Reisenden von einem 
Poststations-Orte vor Ablauf von 48 Stunden, von der Ankunft an gerechnet, aller-
	        
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