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5) bem Buchhändler J. F. Steinkopf zu Stuttgart für die Schrift:
„Statistische Uebersicht der evangelischen Kirche im Königreiche Württemberg,
eine Fortseqzung des sogenannten Magister-Buchs, in zwei Abtheilungen,“
und zwar bei 1, 2 und 5 auf die Dauer von je sechs Jahren;
4) dem Buchhändler und Buchdrucker C. Hopfer de VPOrme in Tübingen für
das in tabellarischer Form erscheinende Werk:
„Uebersicht über die Ankunft und den Abgang sämmtlicher Fracht-Fuhrleute,
Stadt= und Landboten in den 64 Oberamtsstädten des Königreichs Württem-
berg, nach Kreisen und Städten geordnet und mit Beräcksichtigung der Schiffs-
Gelegenheiten,“
auf die Dauer von fünf Jahren.
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815,
Pribilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt
gemacht.
Stuttgart den 18. December 1834. Schlayer.
2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten.
Erläuternde Bekauntmachung zum §. 13 der Ertrapost-Dicastordnung vom 24. August 1832.
Nachdem hinsichtlich der Auslegung des §. 13 der Extrapost-Dienstordnung für die
Königl. Posthaltereien vom 24. August 1832, das Verbot der hauderermäßigen Weiter-
führung der mit Extrapost ankommenden Reisenden vor Ablauf der gesehlichen Frist
von 48 Stunden betreffend, Meinungs-Verschiedenheiten darüber entstanden sind, ob
auch die Königl. Posthalter hinsichtlich der von denselben mit ihren Pferden zu leisten-
den Haudererfahrten dieser durch den K&. 15 der Extrapost-Ordnung festgesetzten
Beschränkung unterworfen oder von derselben ausgenommen seen; so wird in Gemäß-
heit hohen Auftrags des Königl. Ministerium des Innern nachträglich und erläuternd
zu vorgedachter Bestimmung des JF. 13 der Extrapost-Dienstordnung vom 24. August
1832 von unterzeichneter Stelle hiemit bekannt gemacht, daß das geseßliche Verbot der
hauderermäßigen Weiterfährung mit Exteapost angekommener Reisenden von einem
Poststations-Orte vor Ablauf von 48 Stunden, von der Ankunft an gerechnet, aller-