Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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5)  bem  Buchhändler  J.  F.  Steinkopf  zu  Stuttgart  für  die  Schrift:
„Statistische  Uebersicht  der  evangelischen  Kirche  im  Königreiche  Württemberg,
eine  Fortseqzung  des  sogenannten  Magister-Buchs,  in  zwei  Abtheilungen,“

und  zwar  bei  1,  2  und  5  auf  die  Dauer  von  je  sechs  Jahren;
4)  dem  Buchhändler  und  Buchdrucker  C.  Hopfer  de  VPOrme  in  Tübingen  für
das  in  tabellarischer  Form  erscheinende  Werk:
„Uebersicht  über  die  Ankunft  und  den  Abgang  sämmtlicher  Fracht-Fuhrleute,
Stadt=  und  Landboten  in  den  64  Oberamtsstädten  des  Königreichs  Württemberg,
  nach  Kreisen  und  Städten  geordnet  und  mit  Beräcksichtigung  der  Schiffs-Gelegenheiten,“


auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren.

Dieses  wird  nun  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,
Pribilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt
gemacht.

Stuttgart  den  18.  December  1834.  Schlayer.

2.  Der  General-Direktion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Erläuternde  Bekauntmachung  zum  §.  13  der  Ertrapost-Dicastordnung  vom  24.  August  1832.

Nachdem  hinsichtlich  der  Auslegung  des  §.  13  der  Extrapost-Dienstordnung  für  die
Königl.  Posthaltereien  vom  24.  August  1832,  das  Verbot  der  hauderermäßigen  Weiterführung
  der  mit  Extrapost  ankommenden  Reisenden  vor  Ablauf  der  gesehlichen  Frist
von  48  Stunden  betreffend,  Meinungs-Verschiedenheiten  darüber  entstanden  sind,  ob
auch  die  Königl.  Posthalter  hinsichtlich  der  von  denselben  mit  ihren  Pferden  zu  leistenden
  Haudererfahrten  dieser  durch  den  K&.  15  der  Extrapost-Ordnung  festgesetzten
Beschränkung  unterworfen  oder  von  derselben  ausgenommen  seen;  so  wird  in  Gemäßheit
  hohen  Auftrags  des  Königl.  Ministerium  des  Innern  nachträglich  und  erläuternd
zu  vorgedachter  Bestimmung  des  JF.  13  der  Extrapost-Dienstordnung  vom  24.  August
1832  von  unterzeichneter  Stelle  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  das  geseßliche  Verbot  der
hauderermäßigen  Weiterfährung  mit  Exteapost  angekommener  Reisenden  von  einem
Poststations-Orte  vor  Ablauf  von  48  Stunden,  von  der  Ankunft  an  gerechnet,  aller-