Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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trages angesehen werden sollen, gleichzeitig mit letzterem publiciren und in Ausfuͤhrung 
bringen lassen. 
Art. 3. 
Veraͤnderungen in der Vereins-Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifs 
und der Zollordnung, sowie Zusäße und Ausnahmen, koͤnnen nur auf demselben Wege 
und mit gleicher Uebereinstimmung sämtlicher Glieder des Gesammt-Vereins bewirkt 
werden, wie die Einführung der Gesete erfolgt. 
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-Verwal-= 
tung allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Art. 4. 
Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen 
den kontrahirenden Vereinsstaaten und der freien Stadt Frankfurt Freiheit des 
Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie 
Beides in den folgenden Artikeln bestimmt ist. 
Art. 5. 
Mit dem Eintritte des freien Verkehrs hören alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landes-Grenzen des bisherigen Zoll- 
Vereins und der freien Stadt Frankfurt auf, und es können alle im freien Verkehr 
des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das 
andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staats-Monopolien gehèrigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) 
nach Maßgabe der Art. 6 und 7; 
b) der im Inneren der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Sreuern von 
verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber 
mit einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausgleichungs-Abgabe unter- 
worfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 8, und endlich 
Wch) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden 
Staaten ertheilten Erändungs-Privileglen (Patente) nicht nachgemacht oder 
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) 
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlos- 
sen bleiben müssen.
	        
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