Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein; 
d) im Königreich Württemberg vom 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Matkzz 
6e) im Großherzogthum Baden von 
Bierz 
H im Kurfürstenthum Hessen vom 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Weinz 
to0 im Großherzogthum Hessen vom 
Bierz , 
h). in den zu dem Thäüringischen Vereine geh örigen Stgaten von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Weinz.- 
B. in der Stadt Frankfurt vom 
Bier. 
Ee foll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsätzen verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer 
im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer 
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen- 
diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere 
Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ists 
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