Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

472 XXXIV. 
Verordnung. 
(Vom 10. Oktober 1901.) 
Den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler betreffend. 
Auf Grund des §8 38 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichs- 
gesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 871 ff.) wird hinsichtlich des Gewerbe- 
betriebs der Gesindeoermiether und Stellenvermittler verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Wer das Geschäft eines Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers betreibt, ist zur 
ordnungsmäßigen Führung zweier Geschäftsbücher verpflichtet, und zwar: 
a. eines über die Anmeldungen derjenigen Personen, welche durch seine Vermittlung 
einen Dienst oder eine Stelle suchen, und 
b. eines über die Anmeldungen derjenigen Personen, welche seine Vermittlung zur Ver- 
gebung eines Dienstes oder einer Stelle in Anspruch nehmen. 
82. 
Das unter § 1 lit. a bezeichnete Buch muß zum Eintrag der nachstehenden Angaben 
folgende Spalten enthalten: 
1. fortlaufende Nummer (Ordnungszahl); 
2. Tag der Anmeldung; 
3. Vor= und Zunamen, Alter, Geburtsort, Familienstand (ob ledig), Beruf des einen 
Dienst oder eine Stelle Suchenden; 
4. derzeitiges oder letztes Dienst= oder Arbeitsverhältniß, Wohnung des Dienst= oder 
Stellesuchenden; 
5. Art des gesuchten Dienstes (der gesuchten Stelle) und Zeitpunkt, auf welchen die 
Stellung gesucht wird; 
6. Betrag des beanspruchten Lohnes; 
7. Tag, au welchem die Dienst-(Stellen-"Vermittlung erfolgt ist; 
8. Namen, Stand und Wohnort des neuen Dienst-(Arbeits-yhherrn mit Angabe der 
Nummer des bezüglichen Eintrags in dem nach § 3 zu führenden Geschäftsbuche; 
9. Betrag der Vermittlungs= oder Einschreibegebühr und Tag, an welchem deren Be- 
zahlung erfolgt ist; 
10. Bemerkungen. 
83 
Das unter § 1 lit. b bezeichnete Buch muß zum Eintrag der nachstehenden Angaben 
folgende Spalten enthalten: 
1. fortlaufende Nummer (Ordnungszahl); 
2. Tag der Anmeldung; 
3. Name, Stand und Wohnort (Wohnung) des einen Dienst oder Stelle Anmeldenden;
	        
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