472 XXXIV.
Verordnung.
(Vom 10. Oktober 1901.)
Den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler betreffend.
Auf Grund des §8 38 Absatz 1 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichs-
gesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 871 ff.) wird hinsichtlich des Gewerbe-
betriebs der Gesindeoermiether und Stellenvermittler verordnet, was folgt:
§ 1.
Wer das Geschäft eines Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers betreibt, ist zur
ordnungsmäßigen Führung zweier Geschäftsbücher verpflichtet, und zwar:
a. eines über die Anmeldungen derjenigen Personen, welche durch seine Vermittlung
einen Dienst oder eine Stelle suchen, und
b. eines über die Anmeldungen derjenigen Personen, welche seine Vermittlung zur Ver-
gebung eines Dienstes oder einer Stelle in Anspruch nehmen.
82.
Das unter § 1 lit. a bezeichnete Buch muß zum Eintrag der nachstehenden Angaben
folgende Spalten enthalten:
1. fortlaufende Nummer (Ordnungszahl);
2. Tag der Anmeldung;
3. Vor= und Zunamen, Alter, Geburtsort, Familienstand (ob ledig), Beruf des einen
Dienst oder eine Stelle Suchenden;
4. derzeitiges oder letztes Dienst= oder Arbeitsverhältniß, Wohnung des Dienst= oder
Stellesuchenden;
5. Art des gesuchten Dienstes (der gesuchten Stelle) und Zeitpunkt, auf welchen die
Stellung gesucht wird;
6. Betrag des beanspruchten Lohnes;
7. Tag, au welchem die Dienst-(Stellen-"Vermittlung erfolgt ist;
8. Namen, Stand und Wohnort des neuen Dienst-(Arbeits-yhherrn mit Angabe der
Nummer des bezüglichen Eintrags in dem nach § 3 zu führenden Geschäftsbuche;
9. Betrag der Vermittlungs= oder Einschreibegebühr und Tag, an welchem deren Be-
zahlung erfolgt ist;
10. Bemerkungen.
83
Das unter § 1 lit. b bezeichnete Buch muß zum Eintrag der nachstehenden Angaben
folgende Spalten enthalten:
1. fortlaufende Nummer (Ordnungszahl);
2. Tag der Anmeldung;
3. Name, Stand und Wohnort (Wohnung) des einen Dienst oder Stelle Anmeldenden;