Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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soweit dergleichen Abgaben nicht uͤberhaupt nach der Bestimmung des Art. 8, Nr. 6. 
unzulaͤssig sind. 
Art. 10. 
Chaussée-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, 
Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen 
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder 
eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chausséen, 
als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beibe- 
balten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und 
Unterhaltungs-Kosten angemessen sind. 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahre 1828 bestehende 
Chausscegeld soll als der höchste Saß angesehen, und hinfüro in keinem der kontrahiren= 
den Staaten überschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf chaussirten 
Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben, 
und die Orts-Pflaster den Chaussée-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon 
nur die Chaussée-Gelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen. 
Art. 11. 
Die freie Stadt Frankfurt wird dahin mitwirken, daß in allen Ländern der 
kontrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maß= und Gewichts-System in 
Anwendung komme, und an den hierüber einzuleitenden Unterhandlungen Theil 
nehmen. 
Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft 
bei, wonach der Großherzoglich Hessische Centner als Einheit für das gemeinschaftliche 
Zollgewicht angenommen worden ist. 
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab die Abwägung der 
Waaren in der freien Stadt Frankfurt nach diesem Zoll,Centner, die Zoll-Entrichtung 
aber nach dem vier und zwanzig Gulden Fuße erfolgen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden 
Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maße so lange geschehen, bis 
man über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekommen seyn wird. Der
	        
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