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soweit dergleichen Abgaben nicht uͤberhaupt nach der Bestimmung des Art. 8, Nr. 6.
unzulaͤssig sind.
Art. 10.
Chaussée-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-,
Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder
eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chausséen,
als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beibe-
balten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und
Unterhaltungs-Kosten angemessen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahre 1828 bestehende
Chausscegeld soll als der höchste Saß angesehen, und hinfüro in keinem der kontrahiren=
den Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf chaussirten
Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben,
und die Orts-Pflaster den Chaussée-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon
nur die Chaussée-Gelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen.
Art. 11.
Die freie Stadt Frankfurt wird dahin mitwirken, daß in allen Ländern der
kontrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maß= und Gewichts-System in
Anwendung komme, und an den hierüber einzuleitenden Unterhandlungen Theil
nehmen.
Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft
bei, wonach der Großherzoglich Hessische Centner als Einheit für das gemeinschaftliche
Zollgewicht angenommen worden ist.
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab die Abwägung der
Waaren in der freien Stadt Frankfurt nach diesem Zoll,Centner, die Zoll-Entrichtung
aber nach dem vier und zwanzig Gulden Fuße erfolgen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden
Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maße so lange geschehen, bis
man über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekommen seyn wird. Der