Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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deren Verhaͤltnisse werden sich die kontrahirenden Vereinsstaaten mit derselben uͤber 
ein jaͤhrliches Aversum mittelst besonderen Abkommens vereinigen. 
Art 19. 
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche 
nicht in der Zollgesetzgebung selbst begröndet sind, fallen der Staatskasse derjenigen 
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Lastz die Maßgaben, unter welchen solche 
Vergönstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
Art. 20. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegong bes allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß. sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner 
Meßpläge, namentlich Rabatt-Priotlegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten 
noch bestehen, nicht erwritert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl 
der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handels- 
Beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen 
Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall- 
ertheilt werden. 
Art. 21. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für 
die Hofhalrungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die inner- 
halb des Vereinsgebiets residirenden Votschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. (. w. 
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Räckvergütungen statthaben, so wer- 
den solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. Eben so wenig anrechnungs- 
fähig sind Entschädigungen., welche in einem oder dem anderen Staate den vormals 
unmittelbaren Reichsständen, oden an Communen oder einzelne Privatberechtigte für 
eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf 
Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen 
Gegenstände werden jedoch zollgesehlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es 
wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon 
zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenuen-Ausgleichung. 
demjeuigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung- 
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