Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 22. 
Das Begnadigungs= und Strafeerwandlungs-Recht bleibt auch der freien Stadt 
Frankfurt vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten 
Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 23. 
Die Ernennung der Beamten und Diener für die Zollerhebung und Aufscht, 
welche nach gleichförmigen Bestimmungen wie in den übrigen Vereinsstaaten, jedoch 
unter Beruͤct sichtiaung der bei der Stadt Frankfurt eintretenden eigenthuͤmlichen Ver- 
hältnisse, angeordnet, besetzt und instruirt werden-sollen, bleibr der freien Sradt Frank- 
furt überlassen. 
Art. 24. 
Die Leitung des Dienstes der Zollbehörde, so wie bie Bollziehung der gemein- 
schaftlichen Zollgesete ist in der freien Stadt Frankfart dem Senate untergeordnet. 
Art. 25. 
Sämtliche Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewönschte 
Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern 
zu diesem Behufe die zeitweise Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beaufera- 
gung eines anderweit bei der betreffenden Vereins-Regierung beglaubigten Bevollmäch= 
tigten beliebt wird, ist demselben alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme 
von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung zu geben. 
Art. 26. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung 
eine Zusammenkunft der von den Vereinsstaaten abzuordnenden Bevollmächtigten statt. 
Fär die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmäch= 
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählr, welchem rübrigens kein Vorzug vor 
den übrigen Bevollmächtigten zusieht. · 
Bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrlichen Versammlung wird mir Rücksicht auf die 
Natur der Gegenstaͤnde, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten 
Is, verabreder werden, wo leßtere ersolgen soll. 
Art. 27. 
Bor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört:
	        
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