Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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6) Das Prelsgericht besteht unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers, aus vier sach- 
verstaͤndigen Mitgliedern, wovon zwei durch das Oberamt, zwei durch den 
Stadtrath ernannt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Ortsvorsteher 
die entscheidende Stimme ab. 
7) Ob und wie weit an jedem betreffenden Jahrmarkt die ausgeseten Preise der- 
theilt werden, dieses hat sich lediglich nach dem Werth und der Quantität der 
zu Markt kommenden Flachswaaren zu richten. 
8) Die Preisvertheilung geschieht urkundlich durch das Preisgericht. 
In Gemäßheit des Schlußsahes der Verordnung vom 18. April 1827 wird diese 
nachahmungswerthe Veranstaltung öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 18. März 1836. Geßner. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung in Betreff der Besetzung der K. Gräfl. v. Neipperg'schen Forstoerwaltung. 
Nachdem der K. Gräfl. v. Reipperg'sche Forsiverwalter, Hofrath v. Bühler 
zu Schwaigern, Altershalber in den Ruhestand verseßt, und der an dessen Stelle zum 
Forstverwalter ernannte bisherige Forst-Assistent v. Bühler daselbst als befähigt 
erkannt worden ist; so wird dieß hiedurch öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 8. April 1856. Herdegen. 
Dienst-Erledigung. 
Durch das am 5. d. M. erfolgte Ableben des Gerichts-RNotars Strölin 
ist das in der zweiten Besoldungs,Classe stehende Gerichts-Rotariat Neresheim in 
Erledigung gekommen. Die Bewerber um dasselbe haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Gerichtshose in Ellwangen zu melden. 
Gedrucktbei G. Hasselbrink.
	        
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