Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Zeit Neben-Visitationen zu halten. Bei diesen Visitationen sind alle Feuerftaͤtten, 
Oefen, Einheiz-Winkel, Kamine, uͤberhaupt Alles, was auf Feuer und Licht irgend 
einen Bezug hat, auf das Genaueste zu untersuchen, und alle vorgefundenen Mängel, 
so wie die entdeckren Fälle von Nichtbeobachtung der in gegenwärtiger Verordnung 
gegebenen Vorschriften, ohne irgend eine persdnliche Rücksicht in ein ausführliches Pro- 
tokoll zu verzeichnen, welches von dem die Hof-Feuerschau dirigirenden Bau-Verstän= 
digen, unter Anschlutz einer Berechnung über die Kosten der Herstellung der vorgefun- 
denen Defekte, der Bau= und Garten-Direktion zur weiteren Verfügung vorzulegen ist. 
Die Hof-Feuerschau ist zugleich befugt, alle Mängel, deren Herstellung sich ohne 
Gefahr nicht aufschieben läßt, sogleich herstellen zu lassen, und hat solches in dem 
Defekt-Protokoll mit dem hiezu erforderlichen Aufwand zu bemerken. 
Die Hausverwalter und Aufseher in den Kron-Gebäuden sind verpflichtet, den ge- 
dachten Visitationen jedesmal in den sie betreffenden Gebcuden anzuwohnen, und haben, 
so wie die betreffenden Bewohner, der Hof-Feuerschau auf keine Art ein Hinderniß in 
den Weg zu legen, und sich allen denjenigen Anordnungen, welche dieselbe jedesmal 
treffen sollte, willig zu unterziehen, auch derselben alles dasjenige, was ihnen auf 
irgend eine Art feuergefährlich scheint, immer ohne Verzug anzuzeigen. 
Die Hof-Feuerschau ist übrigens für alle Mängel, welche sich als gefährlich zeigen, 
und sich wenigstens von außen bemerken lassen, so wie dafür verantwortlich, daß die 
Defekte richtig hergestellt werden, welches bei denjenigen, die Gefahr drohen, längstens 
innerhalb vier Wochen zu geschehen hat. 
g. 3. 
Da es zu Verhütung von Feuers-Gefahr wesentlich nothwendig ist, daß das in 
den Kron-Gebäuden befindliche Dienst-Personal, so wie sämtliche Bewohner dieser Ge- 
bäude, in Allem, was Feuer und Licht betrifft, die größtmögliche Vorsichr beobachten, 
so ist 
a) fuͤr das neue Schloß, 
das alte Schloß, 
den Schloßbau und 
den Marstall
	        
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