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K. 6.
Jeder Haus-Bewohner, Haus-Verwalter, Aufseher, und die oben genannten Vistta-
toren, haben genau darauf zu sehen, daß bei Nacht, so wie bei einem Sturme, sen
er bei Tag oder bei Nacht, alle Ofen-Vorkamin= und Aschenloch-Thürchen, so wie alle
Behälter, worin sich Kohle oder Asche befinden, jedesmal genau geschlossen werden.
Bei Vermeidung der durch die allgemeine Feuer-Polizei-Ordnung angedrohten
Strafe von zehn Reichs-Thalern dürfen die Ofen-Vorkamin-Heerd= und Aschenloch-
Thürchen, so wie die Knie-Röhren in den Kaminen nicht ausgehoben, auch müssen
alle glühenden Kohlen auf den Küche-Heerden vor Schlafengehen und bei einem
Sturme entweder ausgelöscht, oder wenigstens mit einem eisernen oder irdenen Deckel
zugedeckt werden.
Bei gleicher Strafe ist das Butterauslassen bei Nacht, das Aufbewahren von
Kohlen und Asche außer den Küchen und eigens dazu eingerichteten Behältern unter-
sagt; eben so dürfen glühende Kohlen nur in irdenen oder eisernen Gefäßen, und
auf keinen Fall mittelst bloßer Ofen-Schaufeln hin und her getragen werden.
K. 6.
Auf den Dachböden, Gängen, Treppen 2c. dürfen keine Gerärhschaften, Holz
u. dgl. so aufgestellt werden, daß das Hin= und Hergehen auf irgend eine Art erschwert
oder gar gehemmt würde; eben so wenig darf auf den Dachböden, in den Zimmern,
Gängen u. s. w. Holz, Heu, Stroh oder andere brennbare Gegenstände um die
Kamine herumgestellt, oder Nägel in dieselben eingeschlagen werden, auch dürfen keine
hölzerne, sondern bloß eiserne Stangen zum Räuchern des Fleisches in die Kamine
eingespannt werden.
Es darf ferner kein Holz, oder sonst etwas Brennbares in oder auf den Zimmer-=
Oesen, Brat= und Back-Oesen gedörrt, und eben so wenig etwas Brennbares an die-
selben und in die Vorkamine gestellt, in letztere aber kein Feuer gemacht werden, wenn
sie nicht besonders dazu eingerichtet sind, und die Erlaubniß dazu ertheilt worden ist.
Eben so wenig duͤrfen auf den Dachboͤden oder Gaͤngen Waschseile so niedrig auf-
gespannt werden, daß dadurch das schnelle Hin= und Hergehen gehemmt würde, daher
sie immer sieben Fuß über dem Boden ausgespannt werden müssen; wo solches nicht
thunlich ist, so sind sie vor einbrechender Nacht wegzunehmen.