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1) diese Umlage auf den Grund der nach dem Zustand vom 1. Juli d. J.
richtig gestellten Brand-Versicherungs-Cataster zu vollziehen; 6
2) die Umlageurkunden zuverlässig bis zum 1. September d. J. an die Brand-
Versicherungshauptkasse einzusenden, und dieselben mit den an die Kreis=
Regierungen eingesandten Aenderungsübersichten besser, als es zum Theil auch
das lehte Mal wieder geschehen, in Einklang zu sehben, auch, wenn eine
Abweichung von diesen Uebersichten ssch als unvermeidlich berausstellen sollte,
wenigstens nachträgliche Anzeige hievon zugleich an die Kreisregierung zu
erstatten, damit solche die Uebersicht hienach richtig stellen könne; und
3) Sorge dafür zu tragen, daß der Einzug und die Einlieferung der betreffen-
den Brandversicherungs-Beiträge auf die angeführten Termine pünkltlich erfolge.
Stuttgart den 10. Juni 1836. Schlaper.
B8) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betrefsend die Vernahme einer Prüfung im Fache des Hochbauwesens, so wie des Straßen-
Brücken= und Wasserbauwesens.
Im Laufe der nächsten Monate werden in den beiden Hauptfichern der Bau-
kunde, nämlich dem Fache des Hoshbauwesens und in dem des Straßen"
Brücken= und Wasserbauwesens, Diensprüfungen vorgenommen werden. Es
werden daber diejenigen Candidaten der Baukunde, welche zu diesen Prüfungen
Behufs der Befähigung zur Anstellung im unmittelbaren Staatsdienste, so wie der
Ermächtigung zur gesehmäßigen Revision der Bauplane der Amtökorporarionen,
Gemeinden und Stiftungen zugelassen zu werden wünschen, hiemit aufgefordert, sch
spätestens bis zum lehten Juli d. J. an das K. Ministerium des Innern zu wenden
und sich dabei insbesondere darüber zu erklären, ob sie sich nur in Einem der beiden
Hauptfächer der Baukunde und in welchem? oder in beiderlei Fächern der Pruͤfung
zu unterziehen gedenken; auch haben die Candidaten ihren Eingaben sowohl ein voll-