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bei Hoffmann und Campe, 1834 und 1855, in zwei Baͤnden,“ wegen ihres hauptsaͤch-
lich den ##. à und 5 des Preßfreiheitsgesehes vom 30. Jauuar 1817 zuwiderlaufenden
Inhalts ausgesprochen und den Verkauf derselben bei der in §g. 26 jenes Gesetes
angedrohten Strafe untersagt; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Ludwigsburg den 28. Juni 1856. Bühler.
5. Der Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend den Verlag der neuabgefaßten Wand= und der Handfibel, so wie der
Anweisung zum Gebrauch derselden für die evangelischen Volksschulen.
Der laut 9J. 20 der Verordnung vom 11. Februar 1810 (Reg. Bl. S. 63) der
Waisenanstalt zustehende Verlag an den auf Veranlassung der evangelischen Ober-
Schulbehörde verfaßten neuen Volksschulschriften, nämlich
einer Wandsibel,
einer Handfibel und
einer Anweisung für die Lehrer zum Gebrauch derselben,
ist vom 15. Mai d. J. an auf die Dauer von sechs Jahren an den Buchhändler
Carl Erhard dahier verpachtet worden.
Solches wird daher unter Beziehung auf die Verordnung vom 25. Februar 1815
(Reg. Bl. S. 75), wonach Böcher, deren Verlag an Institute überlassen worden ist,
bei den auf die Verletzung eines Privilegiums gegen den Nachdruck gesetzten Strafen
weder nachgedruckt, noch in einem fremden Nachdruck debitirt werden dürfen, zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 15. Juni 1856. Schedler.
Dienst-Erledigungen.
1) Durch den Tod des Ober-Reglerungsraths, Direktors von Walther ist die Stelle
eines vortragenden Rathes bei dem Ministerium des Innern in Erledigung gekom-
men, mit welcher der etatsmäßige Gehalt zweiter Classe von 2100 fl. verbunden ist.
Die Bewerber um dieselbe haben ihre Gesuche bei dem gedachten Ministerium inner-
halb vier Wochen vorschriftmäßig einzureichen.
2) An der K. Kuntschule dahier ist die Stelle eines plasttschen Hauptlehrers erke-
digt, deren Ausgabe ist, sich mit beziehungsweise zwei und drei andern Hauptlehrern