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B) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend das Schießen auf Marder innerhalb der Ortschaften.
Aus mehreren Strafnachlaßgesuchen ist zu entnehmen aewesen, daß das Jagd-
Personal in der irrigen Meinung steht, die in der Generalverordnung vom 15. April
1808, Lit. C. Nr. XIII. (Reg. Bl. S. 206), enthaltene Bestimmung, wonach bei
Sirafe von 10 fl. weder in Staͤdten, noch Doͤrfern, in Haͤusern, auf der Straße oder
in Gaͤrten geschossen werden darf, sey auf das Schießen von Merdern nicht anwendbar.
Wenn nun gleich dieses Verbot auf Faͤlle, wo es sich von dem Gebrauche von
Feuergewehren von Seite der Polizeigewalt zum Schuße der Personen oder des
Egenthums handelt, nicht zu beziehen ist: so kann es doch nicht in das Ermessen des
I##dpersonals gestellt werden, jene polizeiliche Befugnif bei dem Schießen der
urder in Anwendung zu bringen, sondern es ist dazu ein Auftrag oder eine aus-
drückliche Erlaubniß der Ortspolizeibehbrde ersorderlich.
Die Ortepolizeibehörden aber huben hiebei nur auf Ansuchen der betheiligten
Husbester zu handeln und nur erfahrenen und besonnenen Schüßen Auftrag oder
rlaubniß hiezu, und zwar nur unter der Bedingung des Gebrauchs nicht zündbarer
koffe, z. V. von Reh= oder Kuhhaaxen, Blasen und dergl. zum Laden des Gewehré,
so wie der Beobachtung aller Vorsicht, damit weder bei dem Austreiben des Marders
F dem Hause, noch bei dem Schießen nach demselben Jemand beschaͤdigt werde, zu
ttheilen, im Uebrigen aber Sorge dafuͤr zu tragen, daß diese Bedingungen gehoͤrig
erfuͤllt werden.
Die Bezirkspolizeiaͤmter werden hiemit angewiesen, die Ortsvorsteher nach Vorste-
endem zu instruiren; die Vezirksforstbehoͤrden aber erhalten den Auftrag, das fuͤr die
rasübung der Jagd bestellte Personal hienach unter dem Anfügen zu belehren, daß
miner Genmächtige Schießen auf Marder an den bezeichneten Orten unnachsichtlich
elst der gesetzlich angedrohten Strafe gerügt werden würde.
Stuttgart den 50. Juni 1836. Schlapyer. Herdegen.