Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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3) Wird ein Curator bestellt, so ist derselbe von der Pupillenbehörde anzuweisen, 
über wichtigere Verfüägungen in Ansehung des Vermögens seines Euranden 
jedesmal zuvor der Behbrde der Staats-Irrenanstalt, in welcher dieser verpflegt 
wird, Nachricht zu geben, damit ihm die Willensmeinung des Curanden, 
falls derselbe eine solche mit Ueberlegung zu ädußern sich im Stande befindet, 
mitgetheilt werde. 
4) Die Vorsteher der Staats-Frrenanstalten haben ihrerseits zur Beobachtung 
der voranstehenden Vorschriften durch Anmahnung in Fällen eines Versäum- 
nisses mirzuwirken, auch von dermalen bereits in ihrer Behandlung stehenden 
Kranken, für welche ihnen die noch nicht geschehene Bestellung eines Curators 
wegen ihres Vermögensbesitzes nöthig erscheint, den betreffenden Bezirks- 
Polizeiämtern Nachricht zu geben. 
Stuttgart den 9. Juli 1836. 
Für den provisorischen Chef des Der provisorische Chef des Departements 
Justiz-Departements: des Innern: 
Pistorius. Schlaper. 
C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
) Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten verbesserten Auflage von Lang's Lehrbuch des 
Justinianeisch-Römischen Rechts. 
Durch höchstes Dekret vom 11. d. M. ist der J. G. Cotta'schen Buchhandlung 
zu Stuttgart ein Privilegium gegen den Nachdruck der in ihrem Verlag erscheinenden 
zweiten verbesserten Auflage von Lang's Lehrbuch des Justinianeisch-Römischen Rechts 
auf die Dauer von sechs Jahren verliehen wordenz was unter Hinweisung auf die 
K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Büchernachdruck berref- 
fend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 14. Juli 1836. Schlayer.
	        
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