Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist nach dem beigefügten Haupt-Finanz-Etat festgeseßt: 
für das Finanzjahr 1834 auf 96282756 fl. 25 kr. 
183 auu 9545,777 fl. 17 kr. 
183 as P83337,927 fl. 58 kr. 
Zusammen für die drei Flnanzjahre auf 2)7,65,441 fl. 10 kr. 
Art. 2. 
Zu Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Ertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag fuͤr bie gedachte 
dreijaͤhrige Periode angenommen ist, zu. . . 11,866, 205 fl. 24 kr. 
2) die in dem Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche nach den bisher bestehen- 
den gesetzlichen Normen erhoben werden und fuͤr die dreijaͤhrige Periode betra- 
gen sollen: 
a) an direkten Abgaben. JJ9469808000 fl. 
b) an indirekten Abgabhen 8.—418,723 fl. 
16, 116,725 fl. 
Art. 5. 
Bei den nachgenannten direkten Sreuern trit in Ansehung der Abgabensätze folgende 
Verminderung ein: « 
a)dieCapitalsteuerwirdvonjäl)rlichen12kr-aufskr.für100fc.Eapital 
herabgesetzt; 
b) die Besoldungs= und Pensionssleuer wird ebenfalls um die Hälfte des biohe" 
rigen Betrags, also auf drei Achttheile der durch das Abgabengesetz vom 
29. Juni 1321 F. 51 bestimmten Säße, ermäßigt. 
Auch werden an Grund-, Gebäude-und Gewerbesteuer gegen bisher jährlich 200,0o0 fl. 
weniger umgelegt. 
Art. 4. 
Von der zu den indirekten Steuern gehbdrigen Acciseabgabe werden 
#a) die Accise vom Weln= und Getränkeverkauf (Accisegesetz von 1824 K. 7 * 
mit Ausnahme der Wirthschaftsaccise, so wie
	        
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