Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Handwerker, besonders Schreiner, aufgestellt werden, woruͤber dem Oberst-Hofmeister- 
Amte ein Verzeichniß, so wie alle Jahre eine Anzeige über den Abgang und Zuwachs 
übergeben wird. 4 
Hiezu können übrigens keine solche gewählt werden, denen bei einem Brand- 
Unglück bereits ein Geschäft angewiesen ist. 
Diese Rettungsmannschaft hat sich bei einem in den oben genannten Gebäuden 
oder in deren Nähe entstehenden Feuer sogleich bei dem betreffenden Gebäude mit 
ihrem Obmann einzufinden, und daselbst von dem Schloß-Inspektor allein die nöthigen 
Weisungen anzunehmen und zu befolgen. 
Uebrigens haben in einem solchen Falle alle Haus-Verwalter, Aufseher u. dgl., 
welche zu irgend einem Gebäude, Zimmer, Behälter 2c., das vom Feuer bedroht ist, 
Schlüssel haben, sogleich aufzuschließen, und nebst den Portiers und Wachen vorzüglich 
darauf zu sehen, daß sich außer den mit ihren Instrumenten versehenen Zimmerleuten 
und Maurern, so wie den Wasserträgern, Niemand wer nicht Hof-Liorée oder das 
Feuerzeichen hat, in das Gebäube einschleiche, indem Jeder, der sich nicht auf diese 
Art auszeichnet, abzuweisen, und wenn er verdächtig scheint, alsbald zu arretiren und 
auf die Schloß-Wache zu führen ist. 
Um übrigens das Fortschaffen besonders der schwereren Effekten moͤglichst zu erleich- 
tern und zu beschleunigen, sind saͤmtliche im Marstall vorhandenen Leiter-Wagen, so wie 
die bei den Bauzuͤgen sogleich zu bespannen, und haben ohne Verzug auf nachstehenden 
Plaͤtzen dergestalt in Reihen aufzufahren, daß die Passage nirgends gehemmt wird. 
Brennt es naͤmlich im neuen Schlosse, Schloßbau oder Opernhause, so vertheilen 
sich die Wagen auf dem Schloßplatze, im inneren Schloßgarten auf den Fahrwegen 
zunächst hinter dem Schloß, und auf den übrigen freien Plähen der Planie. 
Vrennt es im alten Schlosse, der alten Kanzlei, im Redouten-Saal oder im 
Fürstenbau, so haben sie sich auf dem Schloßplatze aufzustellen; bei einem Brande im 
Marstall aber im Hofe desselben. 
Diese Wagen stehen einzig und allein zur Dispesition der Schloß-Inspektion, und 
bhaben somit ihre Führer nur den Anordnungen des Schloß-Iuspektors Folge zu leisten. 
Wenn ein Brand in anderen, als den hier ausdrücklich bezeichneten K. Gebduden 
auvbricht, so haben die zur Rertung der Effekten bestimmten Wagen ssch an ange- 
messenen Plätzen in der Rähe der vom Brande ergrifsenen Gebäude nach Maßgabe 
der dießfalls zu ertheilenden Anweisung aufzustellen.
	        
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