Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Die Umlage der Gewerbesteuer ist nur provisorisch, weil derselben (jedoch ohne Erhoͤ- 
hung der Summe im Ganzen) auch die nun von der Verkaufs-Accise befreiten gewerbs- 
müßigen Wein= und Holzhändler unterworfen werden sollen, und wird nach vollzogener 
Einschaͤtzung der letzzeren noch im Laufe dieses Jahrs definitiv festgesetzt werden. 
Die hienach zu erwartenden, übrigens nicht bedeutenden und die einzelnen Steuer- 
pflichtigen jedenfalls erleichternden Ab.inderungen des Gewerbesteuer-Vetroffs der ein- 
zelnen Oberämter können jedoch bei der Unteraustheilung zu Ersparung doppelter 
Umlagekosten auch noch im nächsten Jahre ausgeglichen werden. 
Die K. Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die 
einzelnen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzu- 
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Stenerpflichtigen 
nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gesäll-, Gebäude- 
und Gewerbe-Cataster vollzogen werde. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein- 
stimmung mit den Canzlei-Exemplaren, so wie über die Venühungsart des Steuer-Ca- 
lasters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 18. Juli 
1829 und 30. Juni 1850 verwiesen. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für die Bestrei- 
tung der Staatsbedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß 
die Steuergelder regelmaͤßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unter- 
austheilung und ein zweckmaͤßig geleiteter Einzug zur Schonung der oͤkonomischen 
Verhaͤltnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberaͤmter 
unter Beobachtung der wegen des Steuereinzugs schon früher und insbesondere unter 
dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen sich angelegen sepn lassen, daß die für die 
Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich beginnen, und daß der 
Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen. 
Stuttgart den 26. Juli 1836. 
Suͤdkind. 
Genehmigt von · dem Finanz- Ministerium den 26. Juli 1836. 
Herbegen.
	        
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