Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Urt. 1. 
Der uneheliche Beischlaf wird pollzeilich bestrast, und zwar an jedem Schuldigen 
I) im ersten Fall mit einer Geldbuße von fünf Gulden= 
2) beim ersten Rückfall mit einer Geldbutze von zehen Gulben, 
3) beim zweiten Rückfall mit fünfzehn Gulden, 
4) bei allen weiteren Rückfällen je mit einer Geldbuße von dreißig Gulden. 
Außerdem ist der geschwächten Person das Tragen des gewöhnlichen Ehrenkränz-- 
chens bei ihrer Trauung bei Strafe von zehn Gulden verboten. 
Art. 2. 
Ertrichtet der Schuldige die ihm angesetzte Geldbutze nicht binnen der unerstreck- 
chen Frist von vierzehn Tagen, von dem Tage der Eröffnung des Erkenntnisses an ge- 
rechnet, so. trifft ihn, anstatt derselben, Gefängnißstrafe, 
1) im ersten Fall von zwei Tagen, 
2) beim ersten Rückfall von vier Tagen, 
5) bei dem zweiten Rückfall von sechs Tagen, 
4) bei allen weiteren Rückfällen von je zwölf Tagen. 
Diese Folge ist gltich bei dem Ansatz der Geldbuße in dem Erkenmnisse auszudrü- 
den, und zutreffenden Fulls deren Vollzug ohne Aufenthalt zu bewirken. 
Art. 3. 
. Des ersten Rückfalls macht sich schuldig, wer das Vergehen wiederholt, nachdem 
7 wegen irgend eines früheren Unzuchtvergehens durch rechtskräftiges Erkenm#niß 
mer inländischen Behörde zur Serafe verurtheilt worden war. 
Imn Fall einer Wiederholung des Unzuchtvergehens ohne Rückfall im strafrechtli= 
chen Sinn, ist bloß auf die Strafe der erstmaligen Uebertretung zu erkennen. Wenn 
icdeh gegen einen Angeschuldigten gleichzeitig mehr als zwei noch ungeruͤgte Unzucht- 
rgehen vorliegen, so soll jene Strafe durch Erhoͤhung um die Haͤlfte derselben ge- 
schaͤrft werden. 
· Art. 4. 
Die einfachen Unzychtvergehen verjähren sich in einem Zeitraum von zwei Jahren.)
	        
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