Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Verzug durch die Wachen, oder durch die Portiers, Bewohner, Hausverwalter, Auf- 
seher dem Oberst-Hofmeisteramte und dem Vorstand der Bau= und Garten-Direktion 
eine Anzeige zu machen, und don diesem dem Stadt-Direktor sogleich Rachricht zu geben. 
Jede in dieser Bezlehung vorkommende Unterlassung oder Verheimlichung wird 
auf das Strengste bestraft werden. 
Bricht in einem der oben genannten, außerhalb der Stuttgarter Markung gelege- 
nen Gebäude Feuer aus, so treten für's Erste die Lokal-Anstalten der Gemeinde, auf 
deren Markung das Gebäude liegt, in Thätigkeit. Der Aufseher, oder wo ein solcher 
fehlt, der Bewohner des Gebäudes, hat daher ohne den geringsten Verzug dem betres- 
senden Orts-Vorsteher Anzeige zu machen. Zu gleicher Zeit ist aber auch auf dem 
schnellsten Wege die Bau= und Garten-Direktion zu benachrichtigen, deren Vorstand 
oder sein Stellvertreter sich sogleich an Ort und Stelle zu begeben, und in Gemein- 
schaft mit Lokal- und Bezirks-Beamten die Lösch-Anstalten zu leiten hat. Den Auf- 
sehern oder Bewohnern jener Gebäude liegt hiebei die besondere Fürsorge für Rettung 
der der Krone zugehörigen Mobilien und Vorräthe ob. Sie haben dieselben, unter 
Beihülfe zuverläßiger Personen, welche von dem betreffenden Orts-Vorstand zu requi- 
riren sind, an einen sichern Ort schaffen und bewachen zu lassen. 
K. 19. 
Wer eine zu befürchtende Feuers-Gefahr, sie mag auch noch so gering seyn, zuerst 
entdeckt und anzeigt, oder zuerst mit einem mit Wasser gefüllten Butten oder Gölte 
auf der Stelle erscheint, wo sich Feuer zeigt, oder wer das Feuer wirklich dämpft, 
erhält auf jedesmalige Attestation des Vorstands der Bau= und Garten-Direktion eine 
besondere Belohnung von 2 Kronenthalern. — Ueberhaupt werden Seine Mafestä#t 
der König allen denjenigen, welche sich bei einem Brand-Unglück in einem Königl. 
Gebäude besonders auszeichnen, die allergnädigste Zufriedenheir durch besonders zu 
bestimmende Belohnungen zu erkennen geben, dagegen. aber auch im entgegengesetzten 
Falle jede Nachläßigkei nachdrücklich ahnden lassen. 
(. 20. 
Endlich versteht sich von selbst, daß jede Entwendung bei einem in den mehr- 
gedachten Königl. Gebäuden stattsindenden Brande als ein ausgezeichneter Diebstahl 
angesehen und hienach mit besonderer Strenge bestraft werden wird. 
Gedruckt bei G. Hasselbrinr. 
  
  
 
	        
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