Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

313 
von der Anstalt besorgt werden, ist derselben von den Gemeinden ein Aversal-Ersatz 
zu leisten, der nach den jeweillgen Preisen der Dinge bestimmt wird. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung obiger Besiimmungen 
beauftragt. 
Gegeben Bad-Gastein den 22. Juli 1836. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlayper. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär: 
Vellnagel. 
D) Probisorisches Gesetz wider den Büchernachdruck. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Bis zum Erscheinen eines definitiven Gesehes gegen den Büchernachdruck verord- 
nen und versügen Wir, nach Anhèrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustim- 
mung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die von Angehörigen eines im deutschen Bume begriffenen Staats verfaßten oder 
verlegten Schriften genleßen, ohne Unterschied, ob sie bei Verkündigung dieses Geseges 
bereits erschienen sind oder erst künftig erscheinen, von der Zeit ihres Erscheinens an 
sechs Jahre lang ohne Entrichtung einer Abgabe gesetzlichen Schutz gegen den Nach- 
druck in gleicher Weise, wie wenn denselben nach dem Gesebe vom 25. Februar 1815 
ein besonderes Privilegium deghalb verliehen worden wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.