Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Jahr zuruͤckgelegt haben, werden aufgefördert, ihre Meldungen unter Nachweisung der 
in der Seremmmachurg des K. Justiz-Ministerium vom 22. Mai 1854 (Reg: Bl. v. 
1834, S. 588) vorgeschriebenen Erfordernisse innerhalb dreißig Tage, vom Tage dieser 
Bekanntmachung im Regierungsblatte an gerechnet, dem Oberamts= oder Amtzsgerichte 
des Bezirks, in welchem sie sich aufhälten, zum Beiberichte zu übergeben. 
Versäumung dieser Frist har den Ausschluß von der dießjährigen Prüfung zur 
Folge. 
Die Bezirksgerichte haben die Bittschriften ohne Verzug hieher einzusenden. 
Tübingen den 22. Juli 1836. Kapff. 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Miristeium des Innern. 
a) Weitere Belanntmachung/ betreffend den Vollzug der oniglichen Deklaration über die staatsrecht“ 
lichen Verhältnisse des ritteischaftlichen Abels. 
Nachdem der Graf Carl Victor Reuttner von Weyl zu Achstetten, als 
Besitzer der Ritterguͤter Achstetten, Oberamts Wiblingen, und Huͤrbel, Oberamts Biberach 
und Wiblingen, zu den Zugeständnissen der K. Deklaration= Lom 8. December 1821, 
deren Annahme er unter Verzichtleistung auf Parrimoy Eerichtbarkeit, Ortspolizei 
und Forstgerichtsbarkeit nachträglich erklärt. hat, nunmehr. Hleichfalls zugelassen worden 
ist; so wird solches mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntyiß gebracht, daß er ver' 
mröge des gedachten Berzichts die in den #6. 50 und 31 der gedachten K. Deklaration 
zugesicherten Sarrogate der beiden zuerst genannten Rechte anzusprechen habe. 
Stuttgart den 25. Juli 1856. Schlaper. 
b) Verfügung, betreffend die Posziezung des Gesetzes vom 22. Juli 4836 über Bestrafung der ein' 
fachen Unzuchtvergehen. 
In Hinsicht auf die Vollziehung des Gesees -vom 22. Juli 1856, srbenin die 
Bestrafung der einfachen Unzuchtoergehen, werden den Behörden, solgende W eisungen 
ertheilt: 
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