Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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A) Die Untersuchungen wegen Unzuchtvergehen sund mit dem der Sache angemes- 
senen Ernst und der dem Amt, zumal bei der Pllege eine5 Zweigs der Sit- 
tenpolizei, geziemenden Würde zu behandeln. Det Veäm'te har der Führung 
derselben der Regel nach in Personesich zut unterziéhen, und#in Verhindrungs= 
füllen nur seinen gesehlichen Stellvertreter für sich einrret#n zu lässen. Ihre 
Ueberlassung an untergeordnete Amtsgehölsen wird hiedurch bestimmt unter- 
sagt, und den Kreisregierungen aufgegeben, etwaige Uebertretungen dieses 
Verbots mir Strenge zu ahnden. 
Stuttgart den 25. Juli 1836. 
Schlaver. 
) Verfügung, betreffend die Vollziehung des provisorischen, Gesetzes gegen den Büchemachdruck 
vom 22. Juli 16836. 
In Betreff der Vollziehung des provisorischen Gesetzes gegen den Büchernachdruck 
vom 22. Juli d. J. werden folgende Vorschriften ertheilt: 
1) 
41 
— 
Als zur Zeir der Verkündigung des Gesehes veranstaltet kann nur ein solcher 
Nachdruck betrachter werden, mit dessen Ausführung in dem gedachten Zeit- 
punkt mindestens in so weit ein Anfang gemacht war, daß der Drucksatz be- 
reits begonnen hatte. 
Die Bezirks-Polizeisiellen haben das Gesetz vom 22. Juli d. J. unmittelbar 
nach dem Empfang der dasselbe enthaltenden Rummer des Regie- 
rungsblatts den Buchdruckern und Händlern ihrer Bezirke in einem urkundli- 
chen Akt zu eröffnen, mit welchem für dieselben die dreitzigrägige Frift für 
Vorlegung der bereio veranstalteten Rachdrucke zur Stemplung zu laufen 
beginnt. 
Bei dieser Eröffnung ist zugleich jeder Buchdrucker und Härdler, welcher vont 
der in Frage stehenden Bestimmung dves Ark. 2 des provisorischen Gese tzes 
Gebrauch zu machen in dem Falle ist, zur vorlaͤufigen Anzeige · der Werke, 
von welchen er bereits vollendete Nachdrucke besitzen oder doren Machdruck er
	        
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