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zum haͤlfilgen Betrag bei Exemten zweiter Classe und Nicht-Exemten nur in
den bier b-zeichneten Fällen eintritt, woruͤnter auch der Fall zu verstehen ist,
wenn eine Eoentualtheilung wegen bestehender allgemeiner Guͤtergemeinschast
unterbleibt.
e) Der zweite Absatz des Art. 20 ist durch den zweiten Absatz des Art. 5 des
Gesetzes vom 22 Juli 1836 aufgehoben worden.
K. 5.
(Zu Art. 25, 25 des provisorischen Notariats-Sportelgesehes vom 51. Derember 13833.)
(Sportel-Tarif: Vormundschafts-Rechnungen, Punkt 1.)
Zu Hebung der vorgekommenen Anstände hinsichtlich des Bezugs der unter den
tarifmäßigen Rechnungsstellkosten begrifsenen Gebühr für die Fertigung der Rapiate
wird Nachstehendes vorgeschrieben:
.) Für die Fertigung der Rapiate zu den Anstands-Rechnungen ist so wenig,
als für die Rapiate zu den folgenden Rechnungen eine besondere Anrechnung
zuläßig, vielmehr ist die Gebühr hiefür unter der um ein Drittel höheren
Sportel für Anstands-Rechnungen, welche nach der bestehenden gesetlichen
Vorschrift jedensalls nur den Zeitraum eines Jahres zu umfassen haben,
begriffen.
b) Unter der Rechnungsstellsportel im Allgemeinen ist auch die Gebühr für
das nach dem Abschluß der Rechnung über die verflossene Periode von dem
Rechnungssteller anzulegende Rapiat für die folgende Verwaltungsperiode
oder bei Abstandsrechnungen für den, dem bisherigen Curanden zu fertigenden
Rechnungsauszug enthalten.
c) Sind die Verfertiger des Rapiats zu einer Anstands- Pslegrechnung und der
Letzteren selbst zweierlei Personen, so har der Rechnungesteller gegen die be-
ziehungsweise ganze oder hälftige Erhebung der, Rechnungsstellsportel den
Verfertiger des Rapiats verhältnißmäßig zu entschädigen. B
4) In den uͤbrigens nur höchst selten vorkommenden Isllen, in, welchen nach An-