Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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fuͤr die drei besten vierjaͤhrigen Stuten: 
in 15—8—4 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten zweifährigen Zuchristiere: 
in 10—5—2 Wöüntemkhergischen Fünfguldenstücken in Goldz; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Goldz; 
für die drei besten feinwolligen vierschaufligen Widder: 
in 8——2 Wörttembergischen Fünfguldenstäcken in Gold; 
für die drei besten feinwolligen vierschaufligen Mutterschaafe: 
in 6—5—2 Württembergischen Fünsguldenstäcken in Gold; 
für die drei besten Eber: 
in 5—2—1 Württembergischen Fünsguldenstücken in Goldz 
für die drei besten Mutterschweine: 
in —2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere Anzahl 
silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand bann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
K. 4. 
Diejenigen Preisbewerber, welche für ihren Kostenaufwand nicht durch die ihnen 
etwa zuerkaunten Preise entschädigt werden, erhalten, insofern ihre Thiere zur 
Mitbewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekostenersatz von dreizig 
Kreuzern für jede Stunde der Cufernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und von 
einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem lehteren Orte. Die Entfernung 
von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1826 (Reg. Bl- 
S. 399) auszustellende Urbunde nachzuweisen. 
K. 6. 
Jeder Preisbewerber hat ein von der Ortsobrigkeit ausgestelltes, von dem betref- 
senden K. Oberamt zu beglaubigendes Zeugniß darüber vorzulegen, daß das zur Preis= 
bewerbung bestimmte Thier entweder von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzo“ 
gen worden sey. Dieses Zeugniß darf übrigens nicht mit der im K. 4 bemerkten Ur- 
kunde verbunden, sondern muß abgesondert von derselben ausgestellt werden.
	        
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