Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Die Eigenthämer von Pferden, welche um einen, Preis konkurriren, haben über- 
dieß durch Vorlegung der angeordveten Beschälscheine über die Abkanft ihrer Thiere# 
sich auszuweisen. — 
A. 6. 
Sämtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), 
und zwar mit den Pferden, mit den Schweinen und mit den Schaafen Vormittags 
neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr, bei dem verord- 
neten Schaugerichte zu Caunstadt einzusinden und die oben (§#. 4 und 5) vorgeschrie- 
benen Urkunden vorzulegen. ö5 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzufinden, die 
obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über 
die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste #er- 
bundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
C. 8. 
Die Eigenthümer der Rennpferde erhalten die oben (F. 4) festgesehte Entschädi- 
gung für Aufenthalt und Reisekosten. 
g. o. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten, 
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und 
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preis. 
K. 10. 
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirehschaft- 
lichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Anspruͤche am Tage des Festes spaͤtestens 
ormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der fuͤr die betreffende Thiergattung 
angewiesenen Stelle einzufinden. — 
. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
S. 12. 
a Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
nspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder anderen
	        
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