584
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desfelben
zu Besörderung der gemeinnübigen Zwecke des. Festes mitzuwirken.
K. 15.
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll-
kommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterlaͤndischen Publikums wuͤr-
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden.
K. 14.
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besiher ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge,
Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur an-
schaulichen Kenntniß zu bringen.
15.
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der dußere Umkreis der Rennbahn, sondern
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung,
geöffnet.
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen
Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises ange-
wiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in
die inneren, zur Ausstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume
zur Verhütung jeden Unfalls verboten.
. 16.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit gänz
lichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mirzuführen bleibt, bei
unnachsichtlichem Verlust des Hundes, verboten.
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und mög-
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der
Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene
Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweifungen und Warnungen der ausucstellren.
Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die vebührende
Folge geleistet werde. E
Stuttgart den 51. August 1336. Schlayrr.
Am 29. v. M. find die Rechtz-Erkenntnisse vom Monat Junt d. J. ausgegeben worden.
# ——— — — —— —