Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desfelben 
zu Besörderung der gemeinnübigen Zwecke des. Festes mitzuwirken. 
K. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterlaͤndischen Publikums wuͤr- 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 14. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besiher ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, 
Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur an- 
schaulichen Kenntniß zu bringen. 
15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der dußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, 
geöffnet. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen 
Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises ange- 
wiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in 
die inneren, zur Ausstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume 
zur Verhütung jeden Unfalls verboten. 
. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit gänz 
lichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mirzuführen bleibt, bei 
unnachsichtlichem Verlust des Hundes, verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und mög- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene 
Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweifungen und Warnungen der ausucstellren. 
Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die vebührende 
Folge geleistet werde. E 
Stuttgart den 51. August 1336. Schlayrr. 
Am 29. v. M. find die Rechtz-Erkenntnisse vom Monat Junt d. J. ausgegeben worden. 
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