Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Foͤrderung den von zuͤnftigen Meistern unterrichteten Gesellen auf irgend eine Weise 
bintangesetzt werden. 
Art. 51. 
Freie Wahl des Meisiers. 
Sollten wehrere Meister des Ortes sich gleichzeitig in dem Falle befinden, einem 
ankommenden Wandergesellen Arbeit anzubieten, so bleibt es dem freien Belieben des 
letzteren uͤberlassen, bei dem einen oder dem andern derselben in Arbeit zu treten. 
Will der Gesell von dieser Wahlfreiheit keinen Gebrauch machen, so wird er unter 
den mehreren Meistern, welche Bestellung auf ankommende Wandergesellen gemacht 
haben, demjenigen zugewiesen, dessen Bestellung die alteste ist. Befindet sich jedoch 
unter den Bestellern ein kranker Meister oder eine Meisterswittwe, so gebührt, unab- 
bängig von der Zeit der Vestellung, dem kranken Meister, und in Ermanglung eines 
solchen, der Meisterswittwe der Vorzug, es wäre denn, daß der Wandergeselle schon 
vor seiner Ankunft einem andern Meister des Orts seine Dienste zugesagt hätte. 
Art. 52. 
Probezeit. 
Der Vertrag, mittelst dessen der Gesell einem Meister seine Dienste vermiethet 
(Gesellenvertrag), wird in Ermanglung anderweiter Verabredung erst nach dem Ab- 
lauf einer Probezeit von acht Tagen verbindend. Im Laufe dieser Probezeit ist jeder 
heil dem anderen täglich aufzusagen berechtigt. 
Art. 55 
Auflösung des Gesellenvertrags. 
Außer dem Falle des gegenseitigen Einverständnisses wird der Gesellenvertrag, 
wenn deßhalb nichts Anderes verabredet ist, aufgelöst: 
1) durch die zu gehöriger Zeit (Art. 54) von Seite eines der Sontrabenten erfolgte 
Aufkuͤndigung; 
2) durch augenblickliche Aufsagung in den Fällen, wo das Gesetz bieselbe gestattet 
(Art. 36, 57). 
Art. 34. 
Fortse#ung. 
Die Aufkündigungsfrist bestimmt scch, so weit solche nicht durch besondere Verord- 
nunz festgesetzt wird, nach dem Handwerkebrauche der einzelnen Gewerbe.
	        
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