Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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waͤhrend der Aufkuͤndigungsfrist zu genießen gehabt haͤtte, vor dem Austritte zu 
verguͤten. A 
rt. 39. 
Fortset ung. 
Der Gesell, der unberechtigter Weise aus der Arbeit tritt, wird durch die geeig- 
neten Zwangsmittel, z. B. durch Zurückbehaltung seines Wanderbuchs, zur Erfüllung 
seiner Verpflichtung oder, insofern diese nicht zu erreichen stände, zum Ersaßze des dem 
Meister durch die Nichterfüllung verursachten Schadens angehalten. 
Art. 30. 
Uebertritt zu einem anderen Meister. 
Der entlassene oder gesetlich ausgetretene Gesell kann bei jedem Meister desselben 
Orts in Arbeit treten, ohne daß er genöthigr wäre, vorher den Ort auf einige Zeit 
zu verlassen. 
Art. al. 
Arbeitzeit. 
Sonn= und Festtage, so wie die gesetzlichen Feiertage ausgenommen, kann der Ge- 
sell, mag er dem Stuͤck nach oder im Wochenlohne arbeiten, gegen den Willen des 
Meisters sich der Arbeit nicht entziehen. Die Tagesstunden, während welcher der 
Gesell zu arbeiten verbunden ist, bestimmen sich nach der oͤrtlichen Gewohnheit oder 
dem besonderen Gebrauch des betreffenden Gewerbes. 
Art. 42. 
Abstellung von Gesellen-Mißbraͤuchen. 
Jeder Versuch einzelner oder mehrerer Gesellen, eine Art von obrigkeitlicher Ge- 
walt gegen ihre Nebengesellen geltend zu machen, wird, abgesehen von der etwa durch 
andere begleitende Vergehen verwirkten Strafen, mit einer Gefaͤngnißstrafe von zwei 
bis vierzehn Tagen geahndet. 
Art. 45. 
Fortsetzung. 
Diie Verabredung mehrerer in einem Ort oder Bezirk arbeitenden Gesellen zum 
Austrirt aus der Arbeit, aus Troß oder Ungehorsam gegen die Obrigkeit, oder in der 
Absicht, durch ihren gleichzeitigen Austritt die Zugestehung einer von ihnen gemachten 
orderung zu erzwingen, wird, wenn die Ausführung bereits versucht oder begonnen
	        
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