Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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worden ist, vorbehaltlich der durch sonstige konkurrirende Vergehen verwirkten Strafe, 
mit Gesängnißstrafe, die bis auf drei Monate steigen bann, gerügt. 
Art. 44. 
Fortse zung. 
Derselben Strafbestimmung unterliegt die Verabredung, daß an gesehlichen Ar- 
beitstagen oder in gesetzlichen Arbeitsstunden oder bei gewissen Meistern von keinem 
Gesellen Arbeit verrichtet werde. 
Dritte Unterabtheilung. 
Meister. 
A. Bedingungen der Erwerbung und Ausübung des Meisterrechts 
Art. 45. 
Persduliche Befähigung. 
Wer bei einem zänftigen Gewerbe das Meisterrecht erlangen will, muß seine per' 
sönliche Besähigung zu dem Gewerbe vor einer von dem Bezirksamt des betreffenden 
Ladensitzes anzuordnenden Prüfungs-Commisstom. nachweisen. 
Arr. 46. 
Nachweisung derselben, Meisterprüfung. 
Diese Nachweisung kann entweder durch Erstehung einer förmlichen Meisterprobe, 
oder mittelst Vorlegung übereinstimmend vortheilhafter, amtlich beglaubigter Zeugni " 
über eine (den Fall unverschuldeter Hindernisse ausgenommen) ununterbrochene Vorbe- 
reitung durch wenigstens siebenjährige Lehrlings= und Gesellendienste geliefert werdent 
Die näheren Bestimmungen hierüber, so wie die Bezeichnung derjenigen Gewerbe, 
welchen nur die eine oder die andere dieser Nachweisungen zuläßig ist, bleiben de- 
Verordnung vorbehalten. 
Art. 47. 
Wanderjahre, Sitz= oder Muthzeit. 
Alle weiteren, in den bisherigen Geseßen vorgeschriebenen Bedingungen der Zulaß 
sung zum Meisterrecht, namentlich die der Wander= und der Sitz= oder Munthzeit, sind 
aufgehoben.
	        
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