Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Die Bestimmung des Art. 48 der Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1828, wornach 
dem Meisterrechts-Bewerber in Beziehung auf das Erforderniß der Volljaͤhrigkeit die 
in groͤßeren Städten oder Manufakturen des Auslands zugebrachte Arbeitszeit zum 
wirklichen Lebensalter hinzugerechnet werden soll, tritt in Ansehung aller derjenigen, 
welche zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Geseheo nicht bereits ihre Mei- 
sterrechts-Bewerbung angebracht haben, außer Wirkung. 
Art. 48. 
Prüfungs-Commission. " 
Die Prüfungs-Commissson besteht unter dem Vorsiße des Obmanns (Art. 82) 
aus zwei Zunstmeistern (Art. 85, 84) und zwei weiteren, von Amtswegen beizuge- 
benden Mitgliedern, in deren Wahl das Bezirksamt weder auf die Genossen desselben 
Gewerbes, noch auf seinen Amtebezirk beschränkt ist. Dem Meisterrechts-Bewerber 
ist gestattet, noch ein fuͤnftes Mitglied aus den Meistern des betreffenden Gewerbes 
zu waͤhlen. Der Obmann ist fuͤr die genaue Aufnahme des ganzen Verfahrens in 
ein zu fuͤhrendes Protokoll verantwortlich. 
Art. 49. 
Wirkliche Aufnahme in's Meisterrecht. 
Das Ergebniß der Pruͤfung oder der statt derselben uͤbergebenen Zeugnisse wird 
von dem Zunftvorstande dem Bezirksamt des Ladensitzes, unter Anschluß des Protokolls 
und dessen Beilagen mit gutächtlichem Berichte vorgelegt. Auf den Grund dieses 
Ergebnisses erkennt das Bezirksamt über die Aufnahme in das Meisterrecht. 
Art. 50. 
Fortsetzung 
Dem Aufgenommenen wird durch die Zunftvorsteher ein vom Bezirksamte be- 
glaubigter Meisterbrief ausgestellt; der Abgewiesene kann erst nach Verfluß eines hal- 
en Jahres zur abermaligen Probe sich melden. 
« Art. 51. 
Mehrfaches Meisterrecht. 
Unter den voranstehenden Bestimmungen kann eine und dieselbe Person in mehreren 
zunftigen Gewerben das Meisterrecht erlangen. Doch wird zu gleichzeitiger Ausübung 
derselben besondere Cognition des dem Meister vorgesetzten Bezirksamts erfordert.
	        
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