Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 52. 
Meisterrechtsstufen und Meisterabtheilungen. 
Bei zünftigen Gewerben, die eine große Verschiedenheit in dem Grade der Aus- 
bildung und dem dadurch bedingten Umfang des Gewerbebetriebs zulassen, können 
Stufen des Meisterrechts mit verschiedenen Zuständigkeiten im Wege der Verordnung 
festgesetzt werden. 
Ebenso steht der Regierung zu, für einzelne Orte in Beziehung auf die Ausübung 
eines Gewerbes Abtheilungen der Meister auf den Antrag der Mehrheit derselben 
oder aus polizeilichen Gründen zu verfügen. 
B. Wirkungen des Meisterrechts. 
Art. 55. 
Glesche Berechtigung der Meister verschiedener Zunftbezirke. 
Wer das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes gesetzmäßig erlangt hat, muß 
als solcher von allen Zunftoereinen dieses Gewerbes anerkannt, und kann daher bei der 
Uebersiedelung von einem Zunftbezirk in den anderen zur nochmaligen Erwerbung des 
Meisterrechts nicht angehalten werden. 
Art. 54. 
Aufbebung der bisherigen Beschräukungen. 
a) In der Annahme von Bestellungen. 
Die Annahme einer Arbeitsbestellung, so wie der Verkauf der einzelnen Fabrikate 
und Waaren bleibt, mit Vorbehalt der Bestimmung des Art. 9, der freien Ueberein“ 
kunft überlassen. 
Kein Meister ist verpflichtet, den Besteller oder Kauflustigen um deßwillen abzu- 
weisen, weil derselbe einen andern Meister desselben Hundwerks noch nicht befriedigt, 
eln anderer Meister dieselbe Arbeit bereits angefangen oder früher gefertigt hat. 
Art. 55. 
b) In der Annahme von Lehrlingen. 
In der Annahme von Lehrlingen ist der Meister weder auf eine bestimmte Sahl. 
beschränkt, noch an eine Wurtzeit gebunden.
	        
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