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3) regelmaͤßige periodische Beitraͤge der Gesellen zur Unterstuͤtzung kranker oder
verungluͤckter Mitgesellen, so wie nach Umstaͤnden verhaͤltnißmaͤßige Beitraͤge
der Gesellen zu der von der Zunft an wandernde Oewerbsgehuͤlfen abzureichen-
den Reiseunterstuͤtzung.
Naͤhere Bestimmungen hinsichtlich dieser beiderlei Gesellenbeitraͤge bleiben der Voll-
ziehung vorbehalten. Bei der längst verfügten Aufhebung der früher bestandenen
Gesellenladen behält es sein Bewenden.
Art. 92.
Fortsehnng.
Als Anhaltspunkt für die Bemessung der im vorigen Artikel unter Ziffer 2) Buch-
stabe ) und b) erwähnten Abgaben dient im Allgemeinen die Vorschrift des Art. 90
über den bei den Gebühren der Zunftvorsteher für die betreffenden Verrichtungen an“
zuwendenden Maßstab.
Die besendere Gebühr für die Aufnahme in das Meisterrecht (Art. 91, Ziff. 2
Buchstabe e) darf die Summe von drei Gulden, und eine Abgabe für die Ausfert!“
gung des Lehrbriefs, die von dem ausrretenden Lehrling erhoben werden kann, den
Betrag von dreißig Kreuzern nicht übersteigen.
Außerdem kann, wenn das Bedürfniß der Zunftkasse es nöthig macht, bei den
im Art. 91, Ziff. 2 bemerkten Handlungen:
1) dem ein- oder auszuschreibenden Lehrling eine Abgabe von hbchstens zwei
Gulden, wovon jedoch jene Lehrlinge, deren Lehrgeld aus öfsentlichen Kassen
bezahlt wird, ausgenommen sind,
2) dem aufzunehmenden Meister
a) an einem Niederlassungsort, wo die Zunftkasse Wanderunterstuͤtzungen ab-
reicht, eine Abgabe von hoͤchstens acht Gulden,
b) an einem andern Niederlassungsort aber eine Abgabe von höchstens dr
Gulden als Beitrag zur Unterstuͤtzung der Wandergesellen aufgelegt werden
Wird endlich durch den Eintritt in das Meistorrecht die Mirbenßung eines in-
Zunftbesig befindlichen gewerblichen Hülfsmittels, z. B. einer Walke, Mühle, er-
worben, so kann dem Aufgenommenen hlefuͤr eine an die Zunftkasse zij entrjchtende
ei