Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Dle Belohnung dieses Pechnüngsverständigen wird von der Staaskasse 
aus dem Ertrage. der für die Prüfung und Abhör der Zunftrechnung an die- 
selbe zu entrichtenden Sporteln bestrltten. 
Art. 99. 
Fortseßung. 
Außer den nach dem nächstvorhergehenden Artikel der Zunfeversammlung ge- 
setzlich obliegenden Geschäften ist derselben gestatter, auch andere, das gemeinsame 
Interesse des Zunftvereins berreffende Gegenstände in Berathung zu ziehen und ihre 
hierauf gerichteten Bitten, Anträge oder Beschwerden der zuständigen Behörde vor- 
wutragen. 
Art. 100. 
Form der Zunftwahlen. 
Zur Wahl der Zunffvorsteher wird die Abstimmung von wenigstens zwei Drit- 
theilen der stimmberechtigten Meister erfordert; die Abstimmung kann jedoch auch ohne 
persönliches Erscheinen durch Einsendung eines von dem betreffenden Ortsvorsteher 
beglaubigten Stimmzettels geschehen, nur muß in diesem Falle der Stimmzettel noch 
vor dem Schlusse des Wahlprotobolls dem Vorsitenden, welcher unter Zuziehung von 
zwei Zunftmitgliedern die Wahl zu leiten hat, übergeben werden. Im Fall einer Stim- 
mengleichheit hat der Obmann die entscheidende Stimme. Der Meister, welcher ohne 
gültigen Grund weder auf die eine, noch auf die andere Weise seine Wahlstimme ab- 
gibr, wird von dem Zunftvorstande mit einer Ordnungsstrafe von einem Gulden belegt. 
Art. 101. 
Sonstige Beschlüsse der Zunstversammlung. 
Bei allen übrigen Verhandlungen der Zunfiversammlung (außer den Wahlen) 
wird weder eine schriftliche Abstimmung zugelassen, noch elne gewisse Zahl von Stim- 
menden zur Gültigkeit des Beschlusses erfordert. Der Beschluß erfolgr nach relativer 
Stimmenmehlheit der Anwesenden; gegen die Ausgebliebenen findet keine Strafe, noch 
ein sonstiger Zwang zum Erscheinen statt. 
Art. 107. 
Bezirksamtliche Genehmigung. 
Die Beschlüsse der Zunftversammlung unterliegen in den Art. 98, Ziff. 1—4 
benannten Fällen der bezirksamtlichen Genehmigung-
	        
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