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Der Handel in groͤßeren Parthien von wenigstens dreißig Gulden Werth fuͤr
den einzelnen Artikel und ohne offenen Laden ist gegen Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben Jedem, den nicht Dienstverhaͤltnisse davon ausschließen, gestattet.
Art. 106.
Befaͤhigung zum kaufmaͤnnischen Gewerbe.
Wer das Recht zum selbststaͤndigen Vetriebe des zuͤnftigen kaufmaͤnnischen Ge-
werbes erlangen will, muß
a) volljaͤhrig seyn oder Dispensation von der Minderjaͤhrigkeit erlangt haben;
b) entweder beweisen, daß er in ordentlich eingerichteten Handlungen wenigstens
vier Jahre lang als Lehrling oder Gehuͤlfe gedient habe, und gute Zeugn isse
uͤber Kenntnisse und Fertigkeiten in dem kaufmaͤnnischen Geschaͤftsbetrieb be-
sitze, oder einer besonderen Pruͤfung uͤber seine Befaͤhigung sich unterwerfen.
Art. 107.
Kaufmännische Prüfungs-Commission.
Die Zusammensetzung und das Verfahren der Prüfungs-Commission, so wie die
Aufnahme in das kaufmännische Gewerberecht richtet sich nach den Vorschriften der
Artikel 48—51 des gegenwaͤrtigen Gesetzes.
Art. 108.
Conkurrenz des kaufmännischen Handelsrechts mit den Handelsbesugnissen der Handwerker und Fabrikanten.
In allen Handelsartikeln, welche die Handwerker und Fabrikanten nach den Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu führen berechtigt sind, steht den Kauf= und
Handelsleuten eine unbeschränkte Conkurrenz mit den ersteren zu
Die besonderen Gesehe, Statuten und Observanzen, nach welchen einzelne Hand-
werke zum Handel mit gewissen Artikeln gegenüber von den Kaufleuten Zusschließend
berechtigt waren, sind durch das gegenwaͤrtige Gesetz aufgehoben.
Art. 109.
Besondere Handelsbefugnisse einzelner Gewerbe.
Wo mit dem Betrieb einzelner zuͤnftiger oder unzuͤnftiger Gewerbe nach den bis-
er bestandenen Gesehen und allgemeinen Verordnungen weltere Handelobes# sse, als
die in den Art. 62 und 129 des gegenwärtigen Gesetzes ausgedrückten, verbunden Karen,
da. bleiben sie auch ferner noch bestehen.
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