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Die Gewerbe, deren Zünftigkeit durch die allgemeine Gewerbe Ordnung vom
22. April 1828 und das Zusaßgeset zu derselben aufgehoben wurde, bleiben in Hin-
sicht auf das Recht, neben den eigenen auch mit fremden Fabrikaten ihres Gewerbes
zu handeln, den zünftigen Gewerben (Art. 62) gleichgestellt.
Art. 110.
Handel mit selbstverfertigten Gegenständen.
Dem Detailverkauf selbstverfertigter Gegenstände steht der Zunftzwang der Kauf-
leute nicht im Wege.
Art. 111.
Handel mit Naturerzeugnissen und mit unzünfligen Bereitungen aus denselben.
Von jedem Zunftzwange befreit ist ferner der Handel mit Naturerzeugnissen, die
zu der Classe der in Wuͤrttemberg einheimischen gehoͤren, und mit denjenigen aus sol-
chen Erzeugnissen verfertigten Fabrikaten, deren Bereitung nach diesseitigen Geseben
nicht Gegenstand eines zuͤnftigen Gewerbes ist.
Art. 112.
Fortsehung.
Die auf besonderen Vorschriften beruhenden Ausnahmen von der in dem vor-
stehenden Artikel bestimmten Regel, so wie die etwaige Ergaͤnzung jener Vorschriften,
bleiben der Revision der einzelnen Handwerks-Ordnungen vorbehalten.
Art. 113.
Kram-Coneessson.
Die Berechtigung zum kaufmännischen Gewerbe kann außer dem bisher bezeich-
neten Weg auch durch eine von der Staatsbehörde ertheilte Kram-Concession, doch
nur unter nachstehenden Beschränkungen (Art. 114), erlangt werden.
Art. 114.
Bedingungen und Wirkungen der Kram-Concesston.
Die Kram-Concesston wird nur insoweir ertheilr, als das beabsichtigte Gewerb-
dem örtlichen Bedürfniß entspricht, und ist daher auch nur für die Niederlassung .
diesem Orte gültig. Das Handelsrecht des concessionirten Krämers ist auf gewt
Waarengattungen beschränkt, die in dem Concesskons-Dekrere mit Rücksichtnahme auf
das Ortsbeduͤrfniß besonders bezeichnet werden.