Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Sie kann von dem Inhaber nicht auf andere, in der Concession nicht ausgedruͤckte 
Fabrikationen erstreckt, noch auf den abgesonderten Betrieb einzelner, in der Concession 
begriffenen zuͤnftigen Gewerbe bezogen werden. 
Art. 119. 
Handelsrecht des Fabrikanten. 
Der concessionirte Fabrikant ist dem Zunftverbande nicht unterworfen, in Absicht 
auf die Handelsberechtigung aber dem zuͤnftigen Meister (Art. 60—62) gleichgestellt- 
Art. 120. 
Theilnahme des Fabrikanten an der Unterstuͤtzung der Wandergesellen. 
Der fabrikmaͤßige Betreiber eines zuͤnftigen Gewerbes kann, wenn er auch nicht 
selbst Zunftgenosse ist, von der betreffenden Zunft mit Jahresbeitraͤgen zu der Zunft- 
Kasse fuͤr den Zweck der Unterstuͤtzung der Wandergesellen in Anspruch genommen 
werden. 
Fuͤr die Bemessung dieser Beitraͤge dient in Ermanglung anderweiter Ueberein- 
kunft das Verhaͤltniß der Steuer aus dem betreffenden Gewerbe zum Anhaltspunkt. 
Dagegen hat der Fabrik. Inhaber hinsichtlich der Bestellung auf ankommende Wander- 
gesellen (Art. 51) und der Theilnahme der bei ihm arbeitenden Gesellen an den Untei- 
stützungen aus der Zunftkasse gleiche Ansprüche mit einem zünftigen Meister zu machen. 
Auch kann er an den Verhandlungen der Zünfte, in welchen sie Beschlüsse über 
die Unterstützung der Gewerbegehülfen fassen, mit Stimmrecht Theil nehmen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von anderen unzünftigen Gewerben. 
Art. 121. 
Begriff der unzünftigen Gewerbe. 
Unzünftig sind alle diejenigen Gewerbe, welche nicht in dem gegenwärtigen Geseße 
und dessen Beilage ausdrücklich als zünftig bezeichnet sind (vergl. Art. 10, 71—75, 
110—112). 
Art. 122. 
Ermächtigung zum Betrieb derselben. 
Die Ausübung eines unzünftigen Gewerbes ist weder von der vorgängigen 
Erlangung eines Meisterrechts, noch auch, so weit nicht das gegenwärtige Geseß
	        
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