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(Ar. 123—125) eine Ausnahme begründet, von einer besonderen Ermächtigung
abhängig.
Art. 125.
Polizeiliches Erkenntniß über die Errichtung.
Dem polizeilichen Erkenntnisse der Regierungsbehörde unterliegen: die Errichtung
don Apotheken, von Buchhandlungen, Leihbibliotheken und Buchdruckereien, die Ein-
richtung von Schifffahrtsgewerben, die Anlegung und Erweiterung von Getreidemühlen
für Mahlgäste mit oder ohne Benützung von Wasserkräften (Art. 4).
Art. 125.
Personliche Befähigung des Unternehmers.
Eine Ausnahme von dem Grundsaße des Art. 122 tritt ferner insoweit ein,
als der Betrieb gewisser Gewerbe durch besondere Verordnungen von einer Prüfung
der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des von ihm dem Gewerbebetriebe
vorgesetzten Werkführers abhängig erklärt, oder obrigkeitlich bestellten Personen über-
tragen ist.
Art. 125.
Hinweisung auf die besonderen Verordnungen über einzelne Gattungen von unzünftigen Gewerben.
Rücksichtlich der Wirthschaftsgewerbe, der im Herumziehen betriebenen, so wie
derjenigen Gewerbe, deren Ausübung unbedingt verboten oder der Privat-Industrie
hanz oder theilweise entzogen ist, wird theils auf die bestehenden besonderen Gesetze
und Verordnungen, theils auf den nachstehenden sechsten Abschnitt verwiesen.
Art. 126.
Verjährung der Gewerbe,Concessionen.
Die Concession zu einem der in Art. 113 und 123 bezeichneten Gewerbe, so wie
die Fabrik-Concession im Gebiete zuͤnftiger Gewerbe erlischt durch fuͤnfjaͤhrigen Nicht-
Hebrauch.
Diese Bestimmang findet auch auf die vor der Erscheinung des gegenwärtigen
Geseges ertheilten Concesstonen, jedoch in der Art Anwendung, daß diejenigen derselben,
die zur geit der Verkündigung dieses Gesetes nicht bereits zehn Jahre alt sind, erst
nach einem Jahre, vom Tage der Verkündigung an gerechnet, erlöschen.