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Art. 140.
Haufirhandel mit Gegenständen des freien Verkehrs-Der
Hausirhandel mir denjenigen Gegenständen, deren Verfertigung und Verkauf.
weder durch Zunftgesehe beschränkt, noch an eine besondere Bewilligung der Landes-Polizeistelle
geknüpft ist, unterliegt nur den allgemeinen Vorschristen der Gewerbe-Ordnung
und den für die herumziehenden Gewerbsleute überhaupt bestehenden Gesetzen
und Verordnungen.
Siebenter Abschnitt.
Von Erfindungen und Patenten.
Art. 141.
Erfindungs= und Einführungs= Patente.
Für die Erfindung eines neuen Fabrikats, eines neuen Fabrikationsmittels oder
einer neuen Fabrikationsmethode, deßgleichen für die erste Einführung einer solchen
Ersindung, wenn und so lange dieselbe im Ausland nur unter Patentschutz in Ausübung
gesett ist, können von der Regierung Patenke verwilligt werden.
Art. 142.
Wirkung derselben.
In das durch ein Erfindungs= oder Einführungs-Patent ertheilte Ausschlußrecht
darf während der Dauer desselben von einem Dritten nicht eingegriffen werden.
Art. 143.
Form der Patentwerbung.
Wer ein Erfindungs- oder Einfuͤhrungs-Patent nachsucht, hat die Bewerbungsingabe
dem Bezirksamt seines inlaͤndischen Wohnsitzes oder des fuͤr den betreffenden
ewerbsbetrieb gewaͤhlten Niederlassungsorts zu uͤbergeben, dieser Eingabe eine erschoͤpfende
und getreue Beschreibung des Gegenstandes, fuͤr welchen er das Patent sucht,
mit den zur Verdeutlichung erforderlichen Zeichnungen, Modellen oder Mustern beizuügen,
und in der Beschreibung diejenigen Mittel und Eigenschaften besonders auszueben,
in welchen das Unterscheidende des Gegenstandes seines Gesuchs von bereits
Geübtem oder Eingeführtem sich darstellt. Die Beschreibung kann verssegelt beigeschlossen,
und darf in diesem Falle von dem Bezirksamt nicht geoͤffnet werden.