Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art.  140.
Haufirhandel  mit  Gegenständen  des  freien  Verkehrs-Der

  Hausirhandel  mir  denjenigen  Gegenständen,  deren  Verfertigung  und  Verkauf.
weder  durch  Zunftgesehe  beschränkt,  noch  an  eine  besondere  Bewilligung  der  Landes-Polizeistelle
  geknüpft  ist,  unterliegt  nur  den  allgemeinen  Vorschristen  der  Gewerbe-Ordnung
  und  den  für  die  herumziehenden  Gewerbsleute  überhaupt  bestehenden  Gesetzen
und  Verordnungen.

Siebenter  Abschnitt.
Von  Erfindungen  und  Patenten.

Art.  141.
Erfindungs=  und  Einführungs=  Patente.

Für  die  Erfindung  eines  neuen  Fabrikats,  eines  neuen  Fabrikationsmittels  oder
einer  neuen  Fabrikationsmethode,  deßgleichen  für  die  erste  Einführung  einer  solchen
Ersindung,  wenn  und  so  lange  dieselbe  im  Ausland  nur  unter  Patentschutz  in  Ausübung
  gesett  ist,  können  von  der  Regierung  Patenke  verwilligt  werden.

Art.  142.
Wirkung  derselben.

In  das  durch  ein  Erfindungs=  oder  Einführungs-Patent  ertheilte  Ausschlußrecht

darf  während  der  Dauer  desselben  von  einem  Dritten  nicht  eingegriffen  werden.
Art.  143.
Form  der  Patentwerbung.

Wer  ein  Erfindungs-  oder  Einfuͤhrungs-Patent  nachsucht,  hat  die  Bewerbungsingabe
  dem  Bezirksamt  seines  inlaͤndischen  Wohnsitzes  oder  des  fuͤr  den  betreffenden
ewerbsbetrieb  gewaͤhlten  Niederlassungsorts  zu  uͤbergeben,  dieser  Eingabe  eine  erschoͤpfende

  und  getreue  Beschreibung  des  Gegenstandes,  fuͤr  welchen  er  das  Patent  sucht,
mit  den  zur  Verdeutlichung  erforderlichen  Zeichnungen,  Modellen  oder  Mustern  beizuügen,
  und  in  der  Beschreibung  diejenigen  Mittel  und  Eigenschaften  besonders  auszueben,
  in  welchen  das  Unterscheidende  des  Gegenstandes  seines  Gesuchs  von  bereits
Geübtem  oder  Eingeführtem  sich  darstellt.  Die  Beschreibung  kann  verssegelt  beigeschlossen,
  und  darf  in  diesem  Falle  von  dem  Bezirksamt  nicht  geoͤffnet  werden.