Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 154. 
Verbesserung einer patentisirten Erfindung. 
Das auf die Berbesserung einer bereits patentisirten Erfindung ertheilte Patent 
beschränkt sich auf die Verbesserung nach den in der Beschreibung angegebenen Unter- 
scheidungs-Merkmalen, und gibt dem Inhaber kein Recht auf die übrigen Theile der 
bereits parentisirten Erfindung. 
Dagegen darf der patentisirte Haupterfinder ebensowenig die patentisirte Ver- 
besserung eines Anderen ohne dessen Zustimmung benüßen. 
Art. 155. 
Nichtigerklärung eines Patents. 
Das Patent wird als nicht ertheilt betrachtet: 
1) wenn vor dem Zeitpunbte, in welchem die Beschreibung der Erfindung dem 
Bezirksamt übergeben wurde (Art. 1435), entweder 
a) schon ein Anderer eine Bewerbung um ein Patent für dieselbe Erfindung auf 
die im Art. 143 vorgezeichnete Art eingereicht hatte, oder 
b) der Gegenstand des Patents bereits im Inland, oder ohne den Schuk eines 
Ersfindungs= oder Einfährungs-Privilegiums in einem auswärtigen Staat in 
Ausübung geseßt, oder in einer öffentlichen im Druck erschienenen Schrift so“ 
deutlich beschrieben war, daß jeder Sachverständige ihn hienach anwenden konnte; 
2) wenn die eingereichte Beschreibung (Art. 143) einen Bestandtheil der Erfin- 
dung, von welchem die vollkommene Anwendung derselben abhängt, verschwie- 
gen, oder dasjenige, was als Grund und Gegenstand der Patentertheilung 
geltend gemacht wurde, unrichtig dargestellt har; 
5) wenn von einem anderen Inländer nachgewiesen wird, daß er die Erfindung 
gemacht, und der Patent--Inhaber sie durch eine an ihm begangene Untreue sich 
zugeeignet habe. 
Die unter Zisffer 1 b enthaltene Bestimmung erleidet in dem Fall eine Ein- 
sbränkung, wenn die Erfindung vor der Patent-Nachsuchung zwar bereits durch einen 
Dritten geübt, jedoch geheim gehalten worden ist. In diesem Falle bleibt das später 
verliehene Patent in Kraft, seine Wirkung erstreckt sich aber nicht auf diejenigen, 
welche schon vor der Nachsuchung desselben den Patentgegenstand geöbt haben.
	        
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