Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 156. 
Strafe unrichtiger Beschreibungen. 
DerPatent-Inhaber, welcher in der Absicht, sein Verfahren auch nach Umfluß 
der Patentzeit geheim zu halren, in der übergebenen Beschreibung einen wesentlichen 
Theil seiner Erfindung verschwiegen oder unrichtig dargestellt hat, unterliegt der Strafe 
des Betrugs, und wenn sein Verfahren gemeinschaͤdlich waͤre, der dadurch verwirkten 
weiteren Strafe. 
Art. 157. 
Erlöschen der Erfindungs-Patente. 
Das Ersfindungs-Patent erlischt: 
1) durch den Ablauf der Zeit, für welche es ertheilt ist, 
2) durch die Verzichtleistung des Berechtigten, 
5) wenn der Patent-Inhaber zwei Jahre nach der Patentertheilung den Gegem 
stand derselben im Inlande noch nicht in Ausübung gesetzt, oder den bereits 
angefangenen Betrieb zwei Jahre lang unterbrochen hat, ohne in dem einen 
oder dem anderen Falle genügende Verhinderungsgründe nachzuweisen; 
4) wenn der Betrieb des patentisirten Gewerbes aus dem Lande gezogen, und 
5) wenn die Bereitung, für welche das Patent ertheilt worden ist, oder die hie- 
bei anzuwendenden Mittel sich als unvereinbar mit den Gesehen zeigen. 
Art. 158. 
Erlöschen der Einführungs-Patente. 
Das Einführungs-Patent erlischt: 
1) aus denselben Gründen wie das Erfindungs= Patent, 
2) wenn das Patent oder eines der Patente, unter deren Schuk die Erfindung 
im Auslande zur Zeit der Ertheilung des disseitigen Einführungs-Patent 
gestellt war, außer Wirkung getreten ist. 
Art. 159. 
Verkündigung. 
Die Nichtigerklärung sowohl, als die Erl5schung wird, infofern die lehtere vor 
Ablauf der verkuͤndeten Patentdauer eintritt, oͤffentlich bekannt gemacht.
	        
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