Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 163. 
Beschränkung der Rekurs-Instanzen. 
Wenn es in den vor den Verwaltungsstellen zu verhandelnden Gewerbestreitigkei 
ten nur von den Ansprüchen einzelner Personen, Gewerbe-Innungen oder Corporationen 
gegen einander sich handelt, so ist jeder Parthie nur ein Rekurs gestattet. 
Transitorische Bestimmung. 
Art. 164. 
Handelsrecht der Strumpfstricker. 
Diejenigen Strumpfstricker, welche vor dem 22. April 1828, als dem Tag der Verkün' 
digung der älteren allgemeinen Gewerbe-Ordnung und des Zusahgesetzes zu derselben, das 
zünftige Meisterrecht in ihrem durch die gedachte Gesetgebung unzünftig gewordenen 
Gewerbe erlangt hatten, sind berechtigt, neben den Strumpfstricker= auch mit Strumpf- 
weber-Waaren Handel zu treiben. 
Alle mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehenden Vorschrisuu 
älterer Gesetze und Verordnungen, so wie der einzelnen Handwerks-Ordnungen, sind 
aufgehoben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt · 
Gegeben, Friederichshafen den 5. August 1836. 
Wilheilm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlaper. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Staats,Sekretär, der Geheime gegationsrath: 
—4 Goes.
	        
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